Die 5. Kammer des VG Trier hat den Eilantrag des Enkels und Alleinerben des Architekten der ehemaligen Kirche Maria Königin gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung des vorgenannten Kulturdenkmals abgelehnt.
Die Kirche wurde 1957/1958 nach den Plänen eines Trierer Architekten aus heimischem Rotsandstein mit überwiegend geschlossenen Fassaden errichtet und ist in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen. 2016 erfolgte die Profanierung per Dekret. Wegen Einsturzgefahr des Daches wurde das Kirchengebäude in der Folgezeit gesperrt.
Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projektgesellschaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche zu einem Wohnhaus mit 16 bis 17 Wohneinheiten und beantragte die hierzu erforderliche denkmalschutzrechtliche sowie die erforderliche Baugenehmigung. Im April 2020 erteilte die zuständige untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Trier unter Auflagen die – der Pressemitteilung zu Grunde liegende – denkmalschutzrechtliche Genehmigung, gegen die der Antragsteller Widerspruch erhoben und im Dezember 2020 den Eilantrag gestellt hat.
Im Juni 2020 wurde die Baugenehmigung erteilt, gegen die die Eigentümer eines an das Kirchengrundstück angrenzenden Grundstücks Widerspruch erhoben und Eilantrag gestellt haben, über den aktuell noch nicht entschieden ist. Insoweit wird zeitnah eine separate Pressemeldung erfolgen.
Der Enkel und Alleinerbe des Architekten hat zur Begründung seines Eilrechtsschutzbegehrens die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der geistigen Schöpfung seines Großvaters geltend gemacht; das auf ihn als Alleinerbe übergegangene Urheberrecht drohe durch die geplante Bauausführung unterzugehen.
Die 5. Kammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass dieser bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er keine Verletzung in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, auf die es im vorliegenden Verfahren jedoch allein ankomme, geltend machen könne. Der Antragsteller berufe sich ausschließlich auf eine Verletzung des von seinem Großvater auf ihn übergegangenen Urheberpersönlichkeitsrechts, damit aber auf ein privates Recht. Das Denkmalschutzrecht, das dem kulturstaatlichen Interesse der Allgemeinheit diene, vermittele nur ausnahmsweise und nur insoweit eine öffentlich-rechtlich drittschützende Rechtsposition, als sich der Eigentümer eines Denkmals gegen Beeinträchtigungen des Denkmalwerts seines Eigentums durch die Umgebung wehren kann. Drittschutz zu Gunsten anderer Personen als des Denkmaleigentümers vermittele das Denkmalschutzrecht hingegen nicht. Dies liege v.a. darin begründet, dass der Antragsteller – anders als ein Denkmaleigentümer – keine denkmalschutzrechtlichen Lasten und Pflichten trage, so dass kein Anlass bestehe, ihm ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zuzubilligen. Der Antragsteller sei hierdurch mit seinem Anliegen auch nicht rechtlos gestellt, da er zur Durchsetzung eines etwaigen Urheberanspruchs Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen könne.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Rheinland-Pfalz zu. (VG Trier, Beschl. v. 18.01.2021 – 5 L 3881/20.TR)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 2 v. 20.01.2021
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