Die 6. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat am 05.04.2017 einen Antrag eines tunesischen Staatsangehörigen, der im Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat steht, auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Tunesien im asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren unter der Bedingung abgelehnt, dass die tunesische Regierung vor einer Abschiebung des Antragstellers völkerrechtlich verbindlich gegenüber der Bundesregierung zugesichert hat, dass gegen den Antragsteller nicht die Todesstrafe verhängt Den Rest des Beitrags lesen






