Für junge, gesunde Männer besteht bei einer Rückkehr in den Raum Kabul und in die Stadt Masar-e Sharif auf Grund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan regelmäßig auch dann keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten. Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz. Den Rest des Beitrags lesen »