EuGH: GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung auch dann verbietet, wenn sie nach speziellen, durch bestimmte religiöse Riten vorgeschriebenen Methoden geschlachtet werden, für unionsrechtswidrig

Mitgliedstaaten könnten zwar strengere als die unionsrechtlichen Vorschriften erlassen, müssten aber die dort vorgesehene Ausnahme für religiöse Riten beachten.

Das Dekret der Flämischen Region (Belgien) vom 07.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere regelt, welche Methoden der Schlachtung von Tieren zulässig sind. Es hat zur Folge, dass die Schlachtung von Tieren nach den traditionellen jüdischen und muslimischen Riten verboten ist und die Tiere vor der Schlachtung betäubt werden müssen, um ihr Leiden zu verringern. Verschiedene jüdische und muslimische Vereinigungen erhoben Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieses Dekrets.

Der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), der mit diesen Rechtssachen befasst ist, beschloss, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die vom Gerichtshof zu klärende Hauptfrage ist, ob ein derartiges gänzliches Verbot der Schlachtung ohne Betäubung nicht zuletzt im Hinblick auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthaltenen Garantien der Religionsfreiheit nach Unionsrecht zulässig ist.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Gerard Hogan dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, Vorschriften zu erlassen, die zum einen ein Verbot der Schlachtung von Tieren ohne Betäubung, das auch für die im Rahmen eines religiösen Ritus vorgenommene Schlachtung gilt, und zum anderen ein alternatives Betäubungsverfahren für die im Rahmen eines religiösen Ritus vorgenommene Schlachtung vorsehen, das so gestaltet ist, dass die Betäubung umkehrbar sein muss und nicht den Tod des Tieres herbeiführen darf. 

Generalanwalt Hogan analysiert die bisherige Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften der Unionsverordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Verordnung [EG] Nr. 1099/2009 des Rates v. 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung [ABl. 2009, L 303, S. 1]; im Folgenden: Verordnung). Er stellt fest, dass die Verordnung konkreter Ausdruck der eindeutigen Verpflichtung sei, die sowohl der Union als auch den Mitgliedstaaten in den Verträgen auferlegt werde und darin bestehe, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Trotz des strikten Wortlauts der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Vorgabe, dass „Tiere … nur nach einer Betäubung getötet (werden)“, sehe Art. 4 Abs. 4 der Verordnung eine Ausnahme von dieser Regel vor, die der Notwendigkeit Rechnung trage, das Recht von Angehörigen bestimmter religiöser Glaubensrichtungen zu gewährleisten, wesentliche religiöse Riten zu bewahren und Fleisch von Tieren zu verzehren, die auf diese religiös vorgeschriebene Weise geschlachtet würden (im Folgenden: Ausnahmeregelung).

Generalanwalt Hogan führt aus, dass die Ausnahmeregelung die Praxis der rituellen Schlachtung, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden könne, nur ausnahmsweise zulasse, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, da diese Form der Schlachtung nicht geeignet sei, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgehe. Die Ausnahmeregelung spiegele somit den Wunsch des Unionsgesetzgebers wider, die Religionsfreiheit und das Recht, seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, zu achten, wie dies in der Charta verankert sei, und zwar trotz des vermeidbaren Leidens, das Tieren im Zusammenhang mit der rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung zugefügt werde. Diese Regelung sei Ausdruck des Einsatzes der Union für eine tolerante, pluralistische Gesellschaft, in der es unterschiedliche und bisweilen gegensätzliche Ansichten und Überzeugungen gebe, die miteinander in Einklang gebracht werden müssten.

Nach Ansicht von Generalanwalt Hogan ergibt sich aus dem Urteil Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u.a. (C-426/16) des Gerichtshofs eindeutig, dass bezüglich der freien Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung zu religiösen Zwecken technische Bedingungen und Anforderungen, die das Leiden der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so gering wie möglich halten und die Gesundheit aller Fleischkonsumenten gewährleisten sollen und die allgemein und unterschiedslos gelten, festgelegt werden können, um solche Schlachtungen zu organisieren und entsprechende Vorgaben zu machen.

Generalanwalt Hogan stellt fest, dass die Ausnahmeregelung offensichtlich eng auszulegen sei. Dies sei notwendig, um Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so weit wie möglich zu schützen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit und tief verwurzelte religiöse Überzeugungen geachtet würden. Die Mitgliedstaaten seien zwar verpflichtet, die tief verwurzelten religiösen Überzeugungen von Anhängern des islamischen und des jüdischen Glaubens zu achten, indem sie die rituelle Schlachtung von Tieren auf diese Weise zuließen. Sie hätten aber auch Verpflichtungen hinsichtlich des Wohlergehens dieser fühlenden Geschöpfe. Insbesondere würde eine Situation, in der Fleischerzeugnisse, die aus der Schlachtung von Tieren nach religiösen Riten stammten, einfach in die allgemeine Lebensmittelkette gelangen dürften, um dann von Kunden verzehrt zu werden, die nicht wüssten – und auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden seien –, wie die Tiere geschlachtet worden seien, weder dem Geist noch dem Buchstaben von Art. 13 AEUV entsprechen, wonach die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssten.

Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Verordnung erlaube es den Mitgliedstaaten zwar, nationale Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden solle. Diese Vorschrift sei jedoch nicht auf die Aufhebung oder Quasi-Aufhebung der Praxis der rituellen Schlachtung durch die Mitgliedstaaten gerichtet. Der Erlass solcher strengeren Vorschriften durch die Mitgliedstaaten müsse innerhalb des Rahmens und unter umfassender Berücksichtigung der Art der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung erfolgen. Der Erlass strengerer nationaler Vorschriften zum Schutz des Tierwohls sei daher erlaubt, wenn der „Kern“ der betreffenden religiösen Praxis, nämlich die rituelle Schlachtung, nicht beeinträchtigt werde. Mitgliedstaaten dürften daher nicht die Schlachtung von Tieren, wie sie durch religiöse Riten vorgeschrieben und nach der Verordnung ausdrücklich zugelassen sei, verbieten.

Generalanwalt Hogan weist darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen nicht so weit reichen dürften, dass die rituelle Schlachtung ohne vorherige oder nachträgliche Betäubung verboten werde, denn dies würde darauf hinauslaufen, die Ausnahmeregelung in ihrem eigentlichen Kern zu negieren. Dies aber würde das Wesen der in der Charta enthaltenen religiösen Garantien für diejenigen Anhänger der jüdischen bzw. islamischen Religion beeinträchtigen, für die diese religiösen Rituale von herausragender persönlicher religiöser Bedeutung seien.

Seines Erachtens können die Mitgliedstaaten gem. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Verordnung z.B. technische Bedingungen oder Anforderungen festlegen, die darauf abzielten, das Leiden der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so gering wie möglich zu halten und ihr Wohlergehen zu fördern, und zwar zusätzlich zu dem in der Verordnung enthaltenen Erfordernis, dass rituelle Schlachtungen in einem Schlachthof stattfinden.

Abschließend stellt Generalanwalt Hogan fest, dass sich nicht leugnen lasse, dass die Bewahrung der religiösen Riten der Schlachtung von Tieren nur schwer mit modernen Tierschutzvorstellungen vereinbar sei. Die Ausnahmeregelung sei jedoch eine politische Entscheidung, die der Unionsgesetzgeber sicherlich habe treffen dürfen. Daraus folge, dass der Gerichtshof es nicht zulassen könne, dass diese spezifische politische Entscheidung von einzelnen Mitgliedstaaten ausgehöhlt werde, die im Namen des Tierschutzes konkrete Maßnahmen ergriffen, die zur Folge hätten, dass die zu Gunsten bestimmter religiöser Anhänger bestehende Ausnahmeregelung inhaltlich entwertet würde. (GA Hogan, Schlussanträge v. 10.09.2020 – C-336/19)

Pressemitteilung des EuGH Nr. 104 v. 10.09.2020

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