Bundestag: AfD-Vorlage zur Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen

Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (BT-Dr 21/5212) über „Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ vorgelegt.

Mit Art. 138 Abs. 1 WRV, der gem. Art. 140 GG Bestandteil des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland sei, habe der Verfassungsgeber dem Staat die Verpflichtung auferlegt, die sog. Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch ein Gesetz abzulösen. Dieser Verfassungsauftrag bestehe nun bereits seit 1919 und sei trotz seines eindeutigen Normgehalts bis heute nicht umgesetzt worden. Ein Bundesgesetz, das die verfassungsrechtlich gebotene Ablösung der Staatsleistungen normiert, existiere bislang nicht.

Der Entwurf der AfD-Fraktion enthält u.a. eine Festlegung eines einheitlichen Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der Staatsleistungen und der Ablösebeträge, eine Bestimmung zulässiger Ablöseformen einschließlich Einmalzahlung, gestreckter Zahlung und Sachleistung sowie eine Verpflichtung der Länder, die Ablösung innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Abschluss rechtsverbindlicher Ablösungsverträge vorzunehmen.

Vorgesehen sei auch die Einrichtung einer Bund-Länder-Koordinierungsstelle zur Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs und die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Der Entwurf enthalte zudem die „Definition des Anwendungsbereichs ausschließlich für vorkonstitutionelle Staatsleistungen an christliche Religionsgesellschaften“ und den „ausdrücklichen Ausschluss jüdischer Religionsgemeinschaften“.

Die jährlichen Staatsleistungen der Länder an die betroffenen Religionsgemeinschaften, überwiegend katholische und evangelische Kirchen, belaufen sich auf Grundlage der Haushaltsansätze der Länder für das Jahr 2025 auf rund € 657 Mio., schreiben die Abgeordneten. Die Leistungen würden auf Grund historischer Rechtstitel aus vorkonstitutioneller Zeit erbracht und beruhten nicht auf nachkonstitutionellen vertraglichen Vereinbarungen. „Sie stehen im Spannungsverhältnis zur staatlichen Neutralität und zur modernen Ausgestaltung der Religionsfreiheit.“

heute im bundestag Nr. 286 v. 13.04.2026

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