Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Gut, dass Infektionsschutz so eine einfache Sache ist! Jede und jeder weiß intuitiv, was zu tun und was zu lassen ist, und handelt danach. Und wo es an der Intuition im Einzelfall doch einmal fehlen sollte, kann man es ja nachlesen. So im Infektionsschutzgesetz. Ganz barrierefrei. Hier. – Aber:
Nicht nur Wallenstein kennt seine Pappenheimer, auch unser Staat weiß durchaus, dass nicht bei allen Untertanen Lesen reicht. Darum hat er darauf gesonnen, allen auch ein Bußgeldangebot zu machen. Das kann man ebenfalls nachlesen. So im Infektionsschutzgesetz. Ganz barrierefrei. Hier:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c bis f oder g oder Nr. 8 lit. c, § 13 Abs. 3 Satz 8 oder Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Abs. 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch i.V.m. Satz 5, Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 1a, jeweils auch i.V.m. Satz 3, Nr. 2 oder Nr. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“ (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG).
Zum Glück für uns!
Anmerkung der Redaktion
Dr. Georg Neureither ist Gründer und Inhaber der Internetplattform „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“. Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.
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