HessVGH: Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien – Änderung der Rechtsprechung

Der HessVGH hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil er sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat.

Der 26 Jahre alte syrische Kläger reiste im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat das VG Wiesbaden abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der 8. Senat des HessVGH zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohten etwaige Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Vielmehr würden Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen. Jedenfalls würde eine Verfolgung solcher Personen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansehe.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 3. Senats des HessVGH war syrischen Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, allein schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der mittlerweile für Asylverfahren von syrischen Staatsangehörigen zuständige 8. Senat hat sich mit seiner Entscheidung im Ergebnis der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt, des NdsOVG und des OVG Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

Der Senat hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das BVerwG in Leipzig zu entscheiden hätte. (HessVGH, Urt. v. 23.08.2021 – 8 A 1992/18.A)

Pressemitteilung des HessVGH Nr. 19 v. 23.08.2021

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