NdsOVG: Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Der 2. Senat des NdsOVG hat mit Urteilen vom 22.04.2021 entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern der zwei Berufungsverfahren wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs sog. subsidiären Schutz gewährt. Die Verwaltungsgerichte VG Osnabrück (Urt. v. 10.09.2018 – 7 A 232/16) und VG Oldenburg (Urt. v. 28.02.2017 – 2 A 6204/16) hatten ihnen demgegenüber auf ihre Klagen den weitergehenden Flüchtlingsschutz zuerkannt. Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat der 2. Senat diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen. Damit hat er zugleich seine bisherige Rechtsprechung (grundlegend Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17) auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.11.2020 (C-238/19), das auf Grund eines sog. Vorabentscheidungsersuchens des VG Hannover ergangen ist, bestätigt.

Zur Begründung hat der 2. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Nach der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass die bloße Wehrdienstentziehung ohne risikoerhöhende Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung aus politischen Gründen in Syrien führe. Die syrische Armee rekrutiere zwar angesichts des bestehenden Personalbedarfs auch weiterhin wehrdienstpflichtige Männer, das syrische Regime unterstelle aber nicht jedem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung. Dagegen spreche zunächst die Behandlung, die Wehrdienstentziehern in Syrien im Vergleich zu den Personen drohe, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt hätten oder von diesem als Regimegegner angesehen würden. Während ersterer Gruppe im Regelfall lediglich die Einziehung zum Militärdienst drohe, hätten die Angehörigen der zweiten Gruppe vielfach mit Haft, Folter und sogar dem Tod zu rechnen. Zum anderen könnten sich im Ausland aufhaltende Wehrpflichtige durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst freikaufen. Der Entscheidung des Senats liegt außerdem die Einschätzung zu Grunde, dass mit der Ableistung des Wehrdienstes für einen nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen bei Auswertung der aktuellen Erkenntnislage nicht zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden wäre.

Der 2. Senat hat sich damit im Ergebnis der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A) angeschlossen und ist der gegenteiligen Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 29.01.2021 – 3 B 109/18) nicht gefolgt.

Das NdsOVG hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile jeweils Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG entscheidet. (NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18)

Pressemitteilung des NdsOVG v. 23.04.2021

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