Mit Beschluss vom 28.04.2020 hat die 7. Kammer des VG Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung abgelehnt, mit der sich der Antragsteller gegen mehrere Ver- und Gebote wandte, die das Land Baden-Württemberg zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen hat. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Feststellung, dass es ihm nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer aktuellen Fassung (Corona-VO) u.a. nicht verboten sei, an Gottesdiensten teilzunehmen (§ 3 Abs. 4 Corona-VO). Den Rest des Beitrags lesen »




