Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des VG Berlin vom 07.04.2020 bestätigt, mit dem die Eilanträge eines religiösen Vereins und eines Gottesdienstbesuchers abgelehnt wurden. Der Verein beabsichtigte, öffentliche Gottesdienste unter Einhaltung von Mindestabständen (1,50 m) mit bis zu 50 Teilnehmenden durchzuführen und deren Kontaktdaten in Listen aufzunehmen. Nach der Berliner SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 ist der Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften derzeit nur zur individuellen stillen Einkehr erlaubt.
Nach Auffassung des 11. Senats führt diese Regelung nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das VG habe beanstandungsfrei dargelegt, dass die Gottesdienste, die die Antragsteller insbesondere in der Karwoche sowie während der Osterfeiertage feiern wollen, die erhebliche Gefahr weiterer Infektionen bergen würden. Die Grundrechtseingriffe seien zum Schutz der hochrangigen Verfassungsgüter des Lebens und der Gesundheit gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Religionsausübung nur teilweise eingeschränkt werde und die Einschränkungen einen engen Geltungszeitraum hätten.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.04.2020 – OVG 11 S 21.11)
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 15 v. 08.04.20202
12. April 2020 um 11:17
[…] SARS-Co-V2 Containment Ordinance of 22 March did not violate religious freedom. That ruling was confirmed by the Higher Administrative Court on the following day: the Ordinance was not a disproportionate […]
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