Mit Beschluss vom 28.04.2020 hat die 7. Kammer des VG Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung abgelehnt, mit der sich der Antragsteller gegen mehrere Ver- und Gebote wandte, die das Land Baden-Württemberg zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen hat. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Feststellung, dass es ihm nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer aktuellen Fassung (Corona-VO) u.a. nicht verboten sei, an Gottesdiensten teilzunehmen (§ 3 Abs. 4 Corona-VO).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Verbote des Besuchs von Gottesdiensten und der Veranstaltung von und der Teilnahme an Demonstrationen richtete, erachtete das Gericht den Antrag als unzulässig. Im Übrigen lehnte es den Antrag als unbegründet ab.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. (VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.04.2020 – 7 K 1606/20)
Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 30.04.2020
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