BGH: Verurteilung eines „IS“-Mitglieds wegen tödlichen Anschlags in Solingen rechtskräftig

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.09.2025 verworfen, mit dem dieser u.a. wegen Mordes und versuchten Mordes in mehreren Fällen sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist. Das OLG hat gegen ihn eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den von einem Staatschutzsenat des OLG getroffenen Feststellungen verinnerlichte der Angeklagte die Ideologie der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“). Er lehnte auf dieser verfestigten Gesinnung die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab. Der von jihadistischer Gewalt faszinierte Angeklagte teilte die – bei ihm bis heute fortbestehende – Auffassung der Terrororganisation, der Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ müsse weltweit gewaltsam geführt werden.

Er entschloss sich aus dieser Motivation heraus, am 23.08.2024 auf dem Festival der Vielfalt am Fronhof in Solingen einen Anschlag auf die dort feiernden Menschen als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dort möglichst viele Menschen zu töten. Kontaktpersonen der terroristischen Vereinigung bestärkten und berieten ihn bei der Umsetzung seines Tatplans.

Auf Grund seiner radikal-islamistischen Gesinnung tötete er am Abend des 23.08.2024 auf dem Stadtfest in Solingen drei Menschen durch Messerstiche in den Hals heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Er versuchte, zehn weitere Menschen auf dieselbe Art und Weise zu töten. Dabei verletzte er acht Personen teilweise schwer.

Die durch die Sachrüge des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des BGH hat einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen lassen. Insbesondere weisen der Schuldspruch, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch das OLG keinen Rechtsfehler auf.

Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen. (BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 3 StR 55/26)

Pressemitteilung des BGH Nr. 91 v. 22.05.2026

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