Das LG Köln hat in zwei Urteilen über die Berichterstattung der Bildzeitung über Kardinal Woelki entschieden. In dem einen wurde die Berichterstattung in der online Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig untersagt. Ein weiterer Artikel durfte so erscheinen.
Der Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, Rainer Maria Woelki, wehrt sich gegen die Berichterstattung der Bildzeitung in insgesamt fünf Verfahren, denen zum Teil bereits einstweilige Verfügungen vorausgegangen sind. Es geht um die Berichterstattung der Bildzeitung über den sog. Woelki-Skandal, den sog. Missbrauchs- und Vertuschungsskandal in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit.
In dem einen heute verkündeten Urteil hat die Kammer unter Vorsitz von Dr. Dirk Eßer da Silva dem Verlag untersagt, in zwei am 27.04.2021 in der Online-Ausgabe der Bildzeitung veröffentlichten Artikeln mit den Überschriften: „Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ und „Stoppen Sie den Kardinal!“ konkrete Behauptungen zu veröffentlichen. Dies verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Die Bildzeitung dürfe u.a. nicht berichten: „Ungeachtet dessen beförderte Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“ Diese Meinungsäußerung mit Tatsachenkern sei unzutreffend, weil der Priester keine nach dem StGB strafbare Tat begangen habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Äußerung auch nicht so, dass es sich um einen Verstoß nur gegen das Kirchenrecht handele.
Auch die Äußerung, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser zuvor einen Kindesmissbrauch gestanden habe, sei unzulässig, weil dies in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen entspreche. Es habe sich in diesem Zusammenhang nicht um ein Kind gehandelt, sondern um einen Jugendlichen, mit dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen ohne gegenseitige Berührungen gekommen sei. Es sei nicht sicher, ob dem Priester die Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Der Priester dürfe aus diesen Gründen auch nicht als „Missbrauchs-Priester“ bezeichnet werden. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob Kardinal Woelki selbst von diesem Vorfall Kenntnis gehabt habe.
In dem weiteren heute verkündeten Urteil haben die Richter der Pressekammer die Klage des Kardinals Woelki abgewiesen. Der beklagte Verlag durfte den Artikel mit der Überschrift: „Wegen Woelki-Skandal – Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ so in ihrem Online-Portal am 28.06.2021 veröffentlichen. Der Leser verstehe nämlich die Angaben in dem konkreten Artikel nicht so, dass allein und ausschließlich wegen des „Woelki-Skandals“ alle deutschen Bischöfe gegenüber dem Papst ihren Rücktritt anbieten. Der Leser verstehe den „Woelki-Skandal“ als mitursächlich. Aus dem weiteren Artikel ergebe sich zweifellos, dass allgemein der „Vertuschungs- und Missbrauchsskandal“ in der katholischen Kirche und auch Verfehlungen anderer Mitglieder der katholischen Kirche Hintergrund dieser Überlegungen sei.
Die Bezeichnung als „Woelki-Skandal“ sei eine zulässige Bewertung des Sachverhalts, dass in der katholischen Kirche, u.a. vom Papst selbst, offen kommuniziert wurde, dass Kardinal Woelki in der Herangehensweise an die Frage der Aufarbeitung, v.a. auf der Ebene der Kommunikation, große Fehler gemacht habe. Die Äußerung „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ stelle dabei ebenfalls eine zulässige Wertung dar. Es sei unstreitig, dass es in der katholischen Kirche einen Missbrauchsskandal gebe. Auch sei dieser vertuscht worden. Dies stehe auf Grund der unstreitigen Tatsache fest, dass ein Gutachten dazu nicht veröffentlicht worden sei.
Es liege in diesem Artikel auch keine Verdachtsberichterstattung, zu der der Kardinal hätte zuvor angehört werden müssen. Es sei für den Kläger nicht ehrenrührig, wenn ein Geschehen vorliege, das zulässiger Weise als „Woelki-Skandal“ bzw. als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ bewertet werden dürfe und auf Grund dessen ein Rücktritt aller deutschen Bischöfe diskutiert werde.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile beim OLG Köln Berufung einzulegen. Weitere Urteile in den noch anhängigen Verfahren vor der 28. Zivilkammer werden am 08.06.2022 und am 22.06.2022 verkündet. (LG Köln, Urt. v. 18.05.2022 – 28 O 276/21 und 28 O 279/21)
Pressemitteilung des LG Köln Nr. 5 v. 18.05.2022
28. April 2023 um 09:00
[…] Köln hat der Klage mit Urteil vom 18.05.2022 antragsgemäß stattgegeben. Auf die dagegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung hin hat […]
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17. März 2023 um 09:23
[…] Köln hat der Klage mit Urteil vom 18.05.2022 antragsgemäß stattgegeben (28 O 276/21). Auf die dagegen seitens der Beklagten eingelegte […]
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9. Juni 2022 um 09:06
[…] in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit. Zwei Urteile hatte das LG Köln bereits am 18.05.2022 verkündet. In dem einen wurde die Berichterstattung in der Online-Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig […]
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