Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des VG Düsseldorf bestätigt. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten.
Zur Begründung hat der 21. Senat des OVG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber – wenn auch verzögert – darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, auf Grund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sog. Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18)
Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.01.2021





26. Februar 2024 um 09:45
[…] Die Klägerin, eine kirchliche Trägerin im Sinne des Kinderbildungsgesetzes, erhielt für eine von ihr betriebene Kindertageseinrichtung in Anwendung dieser landesgesetzlichen Regelungen von der beklagten Stadt als Trägerin des Jugendamtes im genannten Kindergartenjahr einen staatlichen Zuschuss von insgesamt rund € 572.000,–. Sie hält insbesondere die Regelung über die Höhe des Zuschusses für kirchliche Träger für unwirksam und den staatlichen Zuschuss als solchen für nicht ausreichend. Ihre auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Förderungsantrags für das Kindergartenjahr 2016/2017 gerichtete Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.01.2021 – 21 A 3824/18). […]
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