VG Neustadt: Versammlung am zweiten Adventssamstag auf dem Stiftsplatz in Landau zu Recht wegen Sicherheitsbedenken verlegt

Die von der Stadt Landau gegenüber dem Pfarrer der Stiftskirche in Landau angeordnete Verlegung des Versammlungsortes für eine am zweiten Adventssamstag angemeldete Versammlung vor der Stiftskirche in Landau ist rechtens. Dies geht aus einem Beschluss des VG Neustadt hervor.

Im November/Dezember 2019 meldete der Antragsteller bei der Stadt Landau eine stationäre Versammlung für den 07.12.2019 in Landau mit dem Thema „Die Stiftskirche stiftet Zusammenhalt, Hier stehen wir – wir können nicht anders –, Für Menschlichkeit und Miteinander“. Die Versammlung sollte von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr auf dem Stiftsplatz stattfinden. Der Antragsteller gab die Zahl der erwarteten Teilnehmer mit 2.000 Personen an. Die Stadt Landau erließ am 03.12.2019 einen Auflagenbescheid, in dem dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Versammlung außerhalb des Einzugsbereichs des Weihnachtsmarktes auf einem anderen Platz abzuhalten, z.B. auf dem Untertorplatz. Dies begründet die Stadt Landau mit dem hohen Besucherinteresse, insbesondere an den Wochenenden (Adventssamstagen) und der überregionalen Bekanntheitsgrad des Landauer Weihnachtsmarktes. Polizei und Feuerwehr würden den freizuhaltenden Rettungswegen über die gesamte Marktstraße einschließlich des vollständigen Stiftsplatzbereichs eine besondere Bedeutung zumessen. Daher seien für die Zeit des Weihnachtsmarktes insbesondere in der Marktstraße einschließlich des Stiftsplatzes Stände, Veranstaltungen und Versammlungen ausgeschlossen. Im Falle einer Versammlung am benannten Ort bestünde eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit, weil durch die Absperrung der engen Straßen und der aufgestellten Container die Rettungsfahrzeuge von Feuerwehr und Notarzt ggf. nicht ungehindert zu ihren Einsatzzielen kommen könnten. Die hohe vom Antragsteller angemeldete Teilnehmerzahl von 2.000 Personen verschärfe die Situation erheblich.

Der Antragsteller legte gegen die Auflage Widerspruch ein und suchte mit der Begründung kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, denn die Auflage sei nicht gerechtfertigt.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei die Möglichkeit, eine Versammlung durchzuführen, nicht genommen, sondern nur der konkrete Ort betroffen. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer versammlungsbeschränkenden Verfügung geäußerten Sicherheitsbedenken seien nach summarischer Prüfung prognostisch geeignet, die Annahme der erforderlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu begründen. Dieser Gefahrenlage dürfe die Antragsgegnerin mit der angeordneten Verlegung der Versammlung an einen anderen Versammlungsort begegnen.

Bei der Prüfung, ob der Versammlungsort unter Beachtung von Sicherheitsaspekten und Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geeignet sei, könne die Größe einer Versammlung eine Rolle spielen. Der vorgesehene Versammlungsort liege nördlich der Stiftskirche und sei inklusive Vorplatz der Kirche etwa 1.100 m² groß. Der Stiftsplatz gehe im Westen unmittelbar in die Marktstraße über. Nach Lage der Dinge bestünden zwar grundsätzlich keine Bedenken, dass die genannte Fläche ausreiche, um 2.000 Teilnehmer aufnehmen zu können. Vorliegend müsse aber im Rahmen der Gefahrenprognose die starke Frequentierung der Marktstraße am Samstagnachmittag durch Weihnachtsmarktbesucher sowie Geschäftskunden und die damit zusammenhängende Gefährdung von Passanten und Versammlungsteilnehmern berücksichtigt werden, denn der Versammlungsort am Stiftsplatz liege nur etwa 150 m vom südlichen Ende des Rathausplatzes, ab dem die Stände des Weihnachtsmarktes angeordnet seien, entfernt. Die gesamte Wegstrecke der Marktstraße zwischen Stiftsplatz und Rathausplatz sei Fußgängerzone. Links und rechts der Marktstraße befänden sich zwischen Rathausplatz und Stiftskirche zahlreiche Geschäfte. Es sei gerichtsbekannt, dass der überregional bekannte Landauer Weihnachtsmarkt und die Geschäfte in dem Bereich der Marktstraße und der angrenzenden Nebenstraßen in der Adventszeit von einer weit überdurchschnittlichen Zahl von Besuchern aufgesucht würden.

Nach den mit der lokalen Feuerwehr abgestimmten Vorgaben der Polizeidirektion Landau sei die gesamte Marktstraße als freizuhaltender Rettungsweg und Entfluchtungsmöglichkeit vorgesehen. Kämen zu den Weihnachtsmarktbesuchern und Geschäftskunden in der Marktstraße am zweiten Adventssamstag noch 2.000 Versammlungsteilnehmer auf dem Gelände des Stiftsplatzes hinzu, bestünde durch den ständigen, nicht unerheblichen Publikumsverkehr auf der Marktstraße im Falle eines Einsatzes des Katastrophenschutzes, der mit seinen Rettungsfahrzeugen durch die Marktstraße fahren würde, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Unfällen mit Versammlungsteilnehmern und Passanten. Ferner sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Rettungskräfte nur langsam und mit größeren Verzögerungen den Kundgebungsort passieren könnten, um Teilnehmer und Passanten nicht zu gefährden. Zwar sei der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Erforderlichkeit des Einsatzes der Rettungskräfte) ungewiss, mit ihm müsse aber angesichts der heute drohenden Gefahren bei größeren Veranstaltungen jederzeit gerechnet werden. Insofern rechtfertige die Gewährleistung eines sicheren Rettungsweges für sich genommen die räumliche Verlagerung der vom Antragsteller geplanten Versammlung.

Mit der Verlegung des Versammlungsortes an einen anderen Versammlungsort werde die Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dabei könne im Hinblick auf die Größe der von dem Antragsteller angemeldeten Veranstaltung mit 2.000 Teilnehmern und der Parallelität des Besuchermagneten „Weihnachtsmarkt“ das gewählte Veranstaltungsmotto mit der Bezugnahme auf den Stiftsplatz nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass das mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachte Anliegen zwingend auf den Stiftsplatz angewiesen sei. Die Veranstaltung könne nach wie vor im Bereich der Landauer Innenstadt stattfinden. So könne die Veranstaltung z.B. am Untertorplatz von Passanten ebenso wahrgenommen werden wie am Stiftsplatz. Auch habe der Antragsteller infolge der ausführlichen Berichterstattung in den Medien über die von der Antragsgegnerin angeordnete Verlegung des Versammlungsortes bereits eine gewisse Aufmerksamkeit erlangt, so dass davon auszugehen sei, dass potenzielle Versammlungsteilnehmer sich durch die Änderung des Versammlungsortes nicht von einer Teilnahme abhalten ließen. (VG Neustadt, Beschl. v. 06.12.2019 – 5 L 1319/19.NW)

Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 24 v. 06.12.2019

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