LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines Arbeitnehmers durch Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

Das LAG hat die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die beklagte Daimler AG hat am 04.06.2018 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Daimler AG stützt die Kündigung auf massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. „hässlicher Türke“, „Ziegenficker“) und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islamfeindlichem Hintergrund (u.a. „Wir bauen einen Muslim“).

Der Kläger bestreitet die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außerordentliche Kündigung sei am 04.06.2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Das ArbG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.11.2018 (11 Ca 3738/18) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch das LAG hat die Kündigung für wirksam erachtet. Nach Ansicht der Berufungskammer stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. „Wir bauen einen Muslim“). Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden. Die Berufung zum BAG ist nicht zugelassen worden. (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2019 – 17 Sa 3/19)

Medienmitteilung des LAG Baden-Württemberg v. 06.12.2019

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