Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des OLG Frankfurt a.M. (OLG) hat den 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim H. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Nach insgesamt 16-tägiger Hauptverhandlung sah es der Senat als erwiesen an, dass sich der Angeklagte zwischen 2013 und 2014 an der Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamya“ („Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens“, kurz „Ahrar al-Sham“) als Mitglied beteiligte. Bei der „Ahrar al-Sham“ handelt es sich um eine Organisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad gewaltsam zu stürzen, um eine Gesellschaft unter dem Gesetz des Islams zu errichten und dabei die strengen Regeln der Scharia nach fundamental-islamistischen Grundsätzen einzuführen.
In Kenntnis und unter Billigung ihrer Ziele und Methoden gliederte sich der Angeklagte in seiner syrischen Heimatregion „Hama“ in diese Organisation ein und stellte sich unter deren Befehlsgewalt. Dabei hielt er sich für einen unbekannten Zeitraum für die „Ahrar al-Sham“ als Kämpfer zur Verfügung. Hiermit wollte er die Organisation in ihrem bewaffneten Kampf gegen das vom Angeklagten als „alawitisch“ verhasste Regime stärken.
Im September 2015 reiste der Angeklagte schließlich über die sog. Balkan-Route nach Deutschland ein und hielt sich zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen sowie in einer Flüchtlingsunterkunft in Viernheim auf. Nachdem er das Bundesgebiet wieder verlassen und sich zurück nach Syrien begeben hatte, reiste er erneut am 20.02.2018 über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland ein. Hier wurde der Angeklagte auf Grund zwischenzeitlich durchgeführter Ermittlungen vorläufig festgenommen.
Der Angeklagte wurde mit Beschluss vom 21.02.2018 in Untersuchungshaft genommen, deren Dauer von rund einem Jahr und sechs Monaten auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird. Wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr hat der Senat zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.12.2018 auch ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zur Last gelegt worden war, hatte der Senat bereits im Hauptverhandlungstermin vom 06.08.2019 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, seine Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. können binnen einer Woche Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Frankfurt a.M.,Urt. v. 26.8.2019 – 5 – 2 OJs 6/18 – 5/18)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 48 v. 26.08.2019
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