OLG Frankfurt a.M.: Gericht verurteilt Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung „Al Shabab“ zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten

Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des OLG Frankfurt a.M. hat am 27.10.2017 den 29-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abshir Ahmed A. wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Harakat Al-Shabab Al-Mujahidin“ (im Folgenden: „Al-Shabab“) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Auf Grund der seit dem 21.11.2016 durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt im Wesentlichen festgestellt:

Der aus Frankfurt a.M. stammende Angeklagte wandte sich im Laufe des Jahres 2011 einer radikalislamischen Lebensweise und Einstellung zu. Nachdem er bereits offen Sympathien für „Al-Shabab“ geäußert hatte, fasste er spätestens Ende des Jahres 2011 den Entschluss, sich dieser Vereinigung in Somalia anzuschließen und für sie zu kämpfen. „Al-Shabab“ strebt im Osten Afrikas die Errichtung eines Gottesstaates unter Geltung der Scharia an. Neben dem paramilitärischen Kampf gehören zu ihren Mitteln vor allem Geiselnahmen, Erschießungen und Selbstmordanschläge mit Sprengstoffen.

Um sich an dieser Vereinigung als Mitglied zu beteiligen, reiste der Angeklagte am 22.01.2012 über London und Dubai nach Somalia. Hier durchlief er zunächst eine Sicherheitsüberprüfung in einem sog. Clearinghouse der „Al-Shabab“ und absolvierte anschließend in einem ihrer Trainingslager eine rund viermonatige Ausbildung. Sie umfasste sowohl eine islamistisch-ideologische Schulung als auch den Umgang mit Kriegswaffen, wie etwa dem Sturmgewehr AK-47 („Kalaschnikow“) und dem Maschinengewehr PKM. Außerdem erlernte der Angeklagte Kampf- und Guerilla-Taktiken. Er wurde anschließend auf einem Stützpunkt der „Al-Shabab“ eingesetzt, schied aber schon nach kurzer Zeit wegen gesundheitlicher Probleme aus dem paramilitärischen Dienst der Vereinigung wieder aus. Nachdem er sich noch längere Zeit in Somalia aufgehalten hatte, kehrte der Angeklagte am 04.07.2016 nach Deutschland zurück und wurde bei seiner Einreise am Flughafen in Frankfurt a.M. festgenommen.

Die Verurteilung stützt sich maßgeblich auf die Angaben des Zeugen Mounir T., der sich ebenfalls „Al-Shabab“ angeschlossen und den Angeklagten in Somalia kennengelernt hatte. Mounir T. wurde bereits mit Urteil des 5. Strafsenats vom 07.07.2016 wegen Mitgliedschaft an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Soweit dem Angeklagten auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vorgeworfen wurde, hat der Senat die Strafverfolgung auf die zur Verurteilung gelangte Tat beschränkt.

Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme in Untersuchungshaft. Das OLG hat die Fortdauer der Haft angeordnet.

Das Urteil ist rechtskräftig. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.10.2017 – 5-2 StE 14/16 – 4 – 4/16)

Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 27.10.2017

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