Die 1. Kammer des VG Trier hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen. Den Rest des Beitrags lesen »




