VG Trier: Wehrdienst in Syrien als Fluchtgrund

Die 1. Kammer des VG Trier hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.

Die Beklagte erkannte den syrischen Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Zuerkennung des weiterreichenden Flüchtlingsstatus. Zur Begründung haben sie insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2020 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausgereist seien, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei.

Die Richter der 1. Kammer wiesen die Klage des einfachen Wehrdienstverweigerers ab. Die Klage des syrischen Deserteurs hatte hingegen Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, allein auf Grund der Wehrdienstentziehung regelmäßig keine Bestrafung. Soweit in Einzelfällen gleichwohl von Bestrafungen berichtet werde, knüpften diese nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe an. Damit sei für einfache Wehrdienstentzieher die vom EuGH aufgestellte Vermutung einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen widerlegt.

Anders sei die Lage jedoch bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien und ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern würden bei Fahnenflüchtlingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Da Desertion als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung, was eine politische Verfolgung darstelle.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Trier, Urt. v. 20.04.2021 – 1 K 3510/20.TR und 1 K 3528/20.TR)

Pressemitteilung des VG Trier Nr. 15 v. 07.05.2021

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