Das Verbot des Fatime Versammlung e.V. alias Imam Mahdi Zentrum mit Sitz in Münster ist rechtmäßig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen, welches für Vereinsverbotsverfahren erstinstanzlich zuständig ist, entschieden und die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2022 abgewiesen.
Zur Urteilsbegründung hat der 5. Senat des OVG im Wesentlichen ausgeführt: Das Vereinsverbot ist rechtmäßig. Der Kläger richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung eine gewaltausübende Organisation, nämlich die mit einem Betätigungsverbot belegte Hizb Allah (Hisbollah), ideologisch und finanziell unterstützt hat. So hat er etwa über Jahre hinweg substanzielle finanzielle Zuwendungen an das der Hizb Allah zugehörige, wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verbotene Waisenkinderprojekt Libanon e.V. geleistet. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Hizb Allah wie auch zum iranischen Regime seit den 1990-er Jahren unmittelbare persönliche Beziehungen. Der Vorsitzende sowie der Imam der Moschee des Klägers identifizierten sich mit den Protagonisten der Hizb Allah, verherrlichten sie und forderten aktiv zu ihrer (finanziellen) Unterstützung auf. So fanden beispielsweise in den Vereinsräumlichkeiten, in denen im Rahmen einer Durchsuchung Hizb-Allah-Symbolik aufgefunden wurde, verschiedene Gedenkveranstaltungen für Hizb-Allah-Angehörige sowie Feierlichkeiten statt, bei denen die Hizb Allah gewürdigt wurde, ihre kämpferischen Errungenschaften glorifiziert wurden und zur Unterstützung des militärischen Kampfes der Organisation aufgerufen wurde.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG einlegen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.06.2026 – 5 D 89/22)





Hinterlasse einen Kommentar