LG Köln: Pfarrer Hans Ue wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

In der Strafsache gegen den katholischen Pfarrer Hans Ue wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat die 2. große Strafkammer des LG Köln unter Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am LG Kaufmann ihr Urteil verkündet. Sie hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 72 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 15 Fällen, also wegen Taten in insgesamt 110 Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Im Übrigen (in 8 Fällen) hat sie ihn freigesprochen.

Die Kammer hat den Angeklagten außerdem verurteilt, an drei von neun Nebenklägerinnen – die einen entsprechenden Adhäsionsantrag gestellt haben – ein Schmerzensgeld zu zahlen, und seine grundsätzliche Verpflichtung zum Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden dieser Nebenklägerinnen festgestellt.

Das Gericht hat es nach 25 Hauptverhandlungstagen als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im Zeitraum von 1993 bis Januar 2018 zu Lasten von insgesamt neun geschädigten Mädchen in Gummersbach, Wuppertal und Zülpich die festgestellten Sexualstraftaten begangen hat. Soweit die Kammer den Angeklagten in einer geringen Anzahl von Fällen freigesprochen hat, beruht dies darauf, dass sich die Zeuginnen in der Beweisaufnahme insoweit nicht mehr (sicher) an die Übergriffe erinnern konnten – zumal es sich z.T. um Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft auf Grund von Tatintervallangaben gehandelt hat. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von einer voll erhalten gebliebenen Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB ausgegangen. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich die Kammer sachverständig-psychiatrisch im Hinblick auf die nach den Feststellungen bestehende pädophile Störung des Angeklagten beraten lassen.

Die Kammer hat außerdem weitere Feststellungen zu bereits verjährten Sexualstraften des Angeklagten treffen können, die bis in den Juni 1979 zurückreichen. Diese Taten wurden u.a. auch in Alfter begangen. Sie betreffen sechs weitere geschädigte Mädchen. Diese Übergriffe waren nicht anklagegegenständlich, weil sie wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr verfolgt werden können.

Ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Aussagen der geschädigten Frauen, aber auch auf z.T. umfassende geständige Einlassungen des Angeklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerinnen können binnen einer Woche gegen das Urteil Revision einlegen. Wird die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet, entscheidet über sie der BGH in Karlsruhe. (LG Köln, Urt. v. 25.02.2022 – 102 KLs 17/20)

Pressemitteilung des LG Köln Nr. 4 v. 25.02.2022

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