AG Frankfurt a.M.: Verbreiten von Propagandamitteln durch Einstellen von Videos im WhatsApp-Status strafbar

Das AG Frankfurt a.M. hat einen Angeklagten wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem dieser ein zum Hass gegen eine religiöse Gruppe aufstachelndes Video mittels WhatsApp-Status veröffentlichte, das auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthielt.

Nach den Feststellungen des Gerichts lud der Angeklagte im Jahr 2019 ein mehr als einminütiges Video in seinem WhatsApp-Status hoch, das Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus wiedergab. Dieses zeigte u.a. Adolf Hitler bei zeitgleich eingeblendetem Text: „ich habe gegen die jüdische Tyrannei gekämpft“, ferner denselben, der den sog. Hitlergruß ausführt sowie ein goldenes Hakenkreuz und Hakenkreuzflaggen. Das Video konnte für eine Dauer von 24 Stunden von allen Personen, die die damalige Mobilfunknummer des Angeklagten in einem zur Installation von WhatsApp geeigneten Endgerät gespeichert und WhatsApp installiert hatten, eingesehen werden.

Das AG Frankfurt a.M. wertete dieses Einstellen als „Verbreiten“ i.S.v. §§ 86a, 130 StGB. So würde der Inhalt sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben. Da WhatsApp zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App gewesen sei, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts und angesichts der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten allein gespeicherten 229 Kontakten davon mit hinreichender Sicherheit auszugehen, dass das Video damit einem für den Angeklagten nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen zugänglich gemacht wurde. Daher läge ein tatbestandliches Verbreiten vor, ohne dass es zusätzlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diese Personen ankäme.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.01.2022 – 907 Ds 6111 Js 250180/19).

Pressemitteilung des AG Frankfurt a.M. Nr. 2 v. 28.02.2022

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