OVG Nordrhein-Westfalen: Zweifel an Neuregelung zur Sonntagsöffnung

Das OVG hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di Ladenöffnungsfreigaben für den 04.10., 08.11. und 06.12.2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Der 4. Senat hat dabei auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit geäußert.

Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11., 06., 13. und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Der 4. Senat äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Er verwies darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Der Senat berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des BVerfG zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.10.2020 – 4 B 1444/20.NE)

Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 01.10.2020

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