VG Trier: Klageabweisung im Fall des „Prümer Talibans“

Die 11. Kammer des VG Trier hat, dass der sog. Prümer Taliban weder zum Zwecke einer Berufsausbildung noch aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat.

Der im Kirchenasyl befindliche Kläger reiste nach seinen Angaben erstmals im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er im Jahr 2016 einen Asylantrag stellte und zunächst angab, er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit mit den Taliban zusammengearbeitet. Später hat er dieses Geständnis widerrufen. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2017 abgelehnt. Ebenso blieben ein asylrechtlicher Folgeantrag und ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ohne Erfolg. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger daraufhin abermals die Verpflichtung des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungsduldung begehrt. Ein diesbezüglicher Eilantrag wurde bereits mit Beschluss vom 14.01.2020 abgelehnt.

Die Richter der 11. Kammer haben seine Klage nunmehr ebenfalls abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis. Wie bereits im betreffenden Eilbeschluss ausgeführt, unterfalle er schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften, da er sich weder im Asylverfahren befinde noch geduldet werde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der aktuellen COVID-19-Situation, denn nach der Bewertung der Bundespolizei seien Rückführungen nach Afghanistan derzeit planbar und möglich. Darüber hinaus stünden der Erteilung der Ausbildungsduldung nach wie vor Ausschlussgründe entgegen, da der Beklagte auch derzeit noch sämtliche zumutbaren, konkreten Maßnahmen unternehme, um eine sofortige und schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers nach seiner Ergreifung dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere sei er zur Festnahme ausgeschrieben.

Ferner dürfte ein Anspruch auf Erteilung eine Ausbildungsduldung auch deshalb ausgeschlossen sein, weil zweifelhaft sei, ob die Identität des Klägers geklärt sei. In dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Ausbildungsvertrag sei als Staatsangehörigkeit des Klägers entgegen der bisherigen Kenntnis der Behörden nicht afghanisch, sondern syrisch vermerkt. Eine daraufhin bei den afghanischen Behörden erfolgte Anfrage habe ergeben, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Dieser habe nachfolgend auch keinerlei Bemühungen unternommen, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich seiner Identität und insbesondere bezüglich der im vorgelegten Ausbildungsvertrag vermerkten Staatsangehörigkeit aufzulösen.

Schließlich spreche vieles dafür, dass die begehrte Ausbildungsduldung auch wegen offensichtlichen Missbrauchs hätte versagt werden können, da der Kläger versuche, das Instrument der Ausbildungsduldung zur Erschleichung eines Bleiberechts zu zweckentfremden. Sein gesamtes Verhalten sei darauf gerichtet, mit sämtlichen rechtlich wie tatsächlich verfügbaren Mitteln den Vollzug seiner Ausreisepflicht zu verhindern.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Trier, Urt. v. 04.09.2020 – 11 K 5028/19.TR)

Pressemitteilung des VG Trier Nr. 37 v. 29.09.2020

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