VG Trier: Urteil zum „Prümer Taliban“

Das VG Trier hat die Klage des sog. Prümer Taliban gegen die Ablehnung seines asylrechtlichen Folgeantrags auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 abgewiesen. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe zum Urteil vor. Die Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden bereits mit Beschlüssen vom 12.02.2019 sowie vom 04.04.2019 abgelehnt.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und zurzeit in einer Berliner Kirchengemeinde wohnhaft, ohne dass ein förmliches „Kirchenasyl-Verfahren“ durchgeführt wurde. Er hatte nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens am 20.12.2018 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gestellt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2019 ab.

Die hiergegen erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg, denn die 10. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass sowohl die Ablehnung des Folgeantrags, als auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, rechtsfehlerfrei seien.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Soweit der Kläger behaupte, ihm drohe in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden, da er von den deutschen Behörden als „Gefährder“ geführt werde, sei dies durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Diese habe ergeben, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt polizeirechtlich als „Gefährder“ eingestuft worden sei und zudem ein behaupteter Informationsaustausch mit afghanischen Behörden über sicherheitsrelevante Aspekte betreffend den Kläger nicht stattgefunden habe. Überdies resultiere weder aus der bisherigen Presseberichterstattung noch aus der Einholung von Erkenntnissen über den Kläger im Strafverfahren, dass ihm in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden drohe. Schließlich sei eine psychische Erkrankung des Klägers nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger habe im Übrigen umfängliche Verwandtschaft im Heimatland, weshalb der Eintritt einer Notlage nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht anzunehmen sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Trier, Urt. v. 10.04.2019 – 10 K 313/19.TR)

Pressemitteilung des VG Trier Nr. 8 v. 24.04.2019

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