Bundestag: Ablösung der Staatsleistungen an Kirchen

Die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Entwurf „eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“ (BT-Dr 19/19273) vorgelegt. Wie die drei Fraktionen darin ausführen, ist die Ablösung der bis dahin an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung ein Verfassungsauftrag, der auch in das Grundgesetz inkorporiert wurde. Für die rechtssichere Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder sei „ein Grundsätzegesetz des Bundes Voraussetzung, das die Grundsätze der Ablösung durch die Länder regelt“. Die genaue Ausgestaltung der Staatsleistungen sei dann durch die Länder zu regeln.

Der Bund habe jedoch bisher kein Grundsätzegesetz erlassen und damit seinen Verfassungsauftrag noch nicht erfüllt, heißt es in der Vorlage weiter. Die beiden christlichen Kirchen erhielten aber so lange Staatsleistungen durch die Länder, bis diese sie durch eine Ablösung entschädigt haben. Derzeit belaufen sich die Staatsleistungen aller Bundesländer an die Kirchen den Angaben zufolge auf jährlich ca. 548 Mio. €.

Mit dem Gesetzentwurf werden laut Begründung Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder festgesetzt und dabei „das Äquivalenzprinzip grundsätzlich zum Maßstab der Ablösung gemacht“. Hierbei werde der Wert der Ablösesumme vorab berechnet und den Kirchen auf Grund des Gesetzes grundsätzlich in Geld ausgezahlt. Um eine schiedlich-friedliche Ablösung zu ermöglichen, sollten jedoch auch „individuelle Vereinbarungen außerhalb des Äquivalenzprinzips zwischen Ländern und Kirchen über die Ablösung der Staatsleistungen möglich sein, insbesondere dann, wenn diese nicht in Geld erfolgen soll“.

Dem Entwurf zufolge sollen die Länder eine fünfjährige Frist für den Erlass von Gesetzen zur Ablösung der Staatsleistungen haben; die – auch in Ratenzahlungen mögliche – Ablösung soll binnen 20 Jahren abgeschlossen sein.

heute im bundestag Nr. v. 531 v. 25.05.2020

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