Bundesinnenminister Horst Seehofer hat die Betätigung der schiitischen Terrororganisation Hizb Allah (deutsch: „Partei Gottes“, auch „Hisbollah“) in Deutschland verboten. Polizeibehörden durchsuchten Objekte u.a. in Berlin, Bremen, Münster, Recklinghausen und Dortmund.
Das Verbot gegen die Hizb Allah stützt sich auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 VereinsG, da die Tätigkeit der Hizb Allah Strafgesetzen zuwiderläuft und die Organisation sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Da es sich bei der Hizb Allah um eine ausländische Vereinigung handelt, ist es nicht möglich, die Organisation an sich zu verbieten und aufzulösen.
Nach der Verbotsverfügung ist es auch verboten, Kennzeichen der Hizb Allah öffentlich, in einer Versammlung oder beispielsweise in Schriften sowie Ton- und Bildträgern zu verwenden. Zudem wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Hizb Allah beschlagnahmt und zu Gunsten des Bundes eingezogen.
Nach Überzeugung des Bundesinnenministeriums als Verbotsbehörde ruft die Hizb Allah offen zur gewaltsamen Vernichtung des Staates Israel auf und stellt dessen Existenzrecht infrage. Damit richtet sich die Organisation in elementarer Weise gegen den Gedanken der Völkerverständigung – unabhängig davon, ob sie als politische, soziale oder militärische Struktur in Erscheinung tritt.
Die deutschen Sicherheitsbehörden bekämpfen Terrororganisationen wie die Hizb Allah mit allen Mitteln des Rechtsstaats und gehen entschieden gegen ihre Aktivitäten in Deutschland vor. Dazu gehört neben dem Betätigungsverbot auch die Ermittlung hier ansässiger Teilorganisationen.
Um zu verhindern, dass durch die Bekanntgabe des Verbots Hinweise zu möglichen Teilorganisationen in Deutschland vernichtet werden, durchsuchten Polizeibehörden der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen und Berlin insgesamt vier Vereinsobjekte sowie die Privatwohnungen der jeweiligen Vereinsführung. Die von den Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Vereine stehen auf Grund ihrer finanziellen und propagandistischen Unterstützung der Hizb Allah im Verdacht, Teil der Terrororganisation zu sein.
Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat v. 30.04.2020
11. Januar 2023 um 10:23
[…] verboten sei und aufgelöst werde. Grund für das Verbot ist die Unterstüzung der ebenfalls verbotenen Hizb Allah. Das OVG Bremen hat die Klage gegen das Vereinsverbot mit Urteil vom 15.11.2022 […]
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11. Oktober 2022 um 12:52
Veryy nice blog you have here
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