Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart verkündete unter dem Vorsitz von Herbert Anderer das Urteil gegen vier syrische Staatsangehörige im Alter von 27 bis 39 Jahren wegen mehrerer in den Jahren 2012 und 2013 in Syrien begangener Verbrechen. Einen Angeklagten verurteilte der Senat unter anderem wegen Mordes und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Zu Beginn der Urteilsbegründung wies der Vorsitzende darauf hin, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Kampf der syrischen Bevölkerung gegen das Regime Baschar al-Assads, sondern Verstöße gegen das deutsche Recht, Verstöße gegen das in Deutschland geltende Völkerstrafrecht waren. Deutschland verfolge und sanktioniere das strafbare Verhalten in Syrien nicht, um das System „Assad“ zu stützen, sondern um dem Recht, auch dem Völkerstrafrecht, zum Durchbruch zu verhelfen.
Das Verfahren war nicht nur im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Geschehens, das der Urteilsfindung zu Grunde zu legen war, ausgesprochen schwierig und komplex, sondern es barg auch schwierige rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände und Konkurrenzverhältnisse. Die am 25.09.2017 begonnene Hauptverhandlung erstreckte sich über 116 Verhandlungstage. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde eine Vielzahl überwiegend aus dem syrischen Raum stammender Zeugen vernommen. Der Senat vernahm einen in den Niederlanden wohnhaften Zeugen zunächst audiovisuell und ließ ihn sodann im Wege der Rechtshilfe durch einen niederländischen Richter ergänzend vernehmen. Im Wege der Rechtshilfe wurden zudem Facebook-Unterlagen in den USA erhoben und eingeführt. Weiter hat der Senat eine große Zahl an Bild- und Videodokumenten in Augenschein genommen. Zahlreiche Texte, bei denen es sich überwiegend um Übersetzungen von Videodateien, Facebook-Chats sowie um WhatsApp Sprach- und Textnachrichten handelte, wurden im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführt. Zudem hat der Senat mehrere Sachverständige gehört.
Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die Angeklagten A.1 und A.2 in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 in der syrischen Provinz Raqqa dem als terroristische Vereinigung bewerteten Verband „Owais al Qorani“ an. Die Vereinigung erstrebte den Sturz des syrischen Regimes und die Neuordnung des syrischen Staates unter dem Recht der Scharia. Sie wuchs auf zeitweise mehrere Hundert Kämpfer an, die in bis zu 20 Untereinheiten organisiert waren. Im November 2012 beteiligte sich die Gruppierung an der Eroberung von Dibsi Afnan, einer Ortschaft nahe Tabka. Die beiden Angeklagten kämpften gegen heranrückende Truppen des syrischen Regimes.
Der Angeklagte A.1 gründete im November 2012 die ebenfalls als terroristische Vereinigung bewertete eigenständige Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“. Auch diese hatte sich den Sturz des syrischen Regimes und die Neuordnung des syrischen Staates unter dem Recht der Scharia zum Ziel gesetzt. Der Angeklagte A.1 fungierte als deren Anführer, bis er die zeitweise auf bis zu 50 Kämpfer angewachsene Gruppierung nach Erstarken des IS in der Region Ende des Jahres 2013 oder Anfang des Jahres 2014 auflöste. Die Vereinigung beteiligte sich mit jeweils einem Teil ihrer Kämpfer zusammen mit zahlreichen anderen oppositionellen Gruppierungen an der Eroberung der Stadt Tabka im Februar 2013, an der Belagerung des weiterhin vom syrischen Regime kontrollierten Militärflughafens von Tabka sowie an der Eroberung der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013. Die Angeklagten A.2 und A.3 waren während der gesamten Dauer ihres Bestehens Mitglieder der Vereinigung. Während der Angeklagte A.1 die Funktion eines Kämpfers innehatte, war der Angeklagte A.3 auf der Führungsebene für die Finanzen und Fahrzeuge der Vereinigung sowie das Führen der Mitgliederlisten zuständig. Der Angeklagte H. war im März 2013 für einen kurzen Zeitraum Mitglied der Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“. Die Gruppierung verfügte über ein Waffenarsenal, das aus Schnellfeuergewehren des Typs „Kalaschnikow“ und anderen Kriegswaffen bestand, auf das die Mitglieder Zugriff hatten.
Der Angeklagte H. beteiligte sich am 04.03.2013 als Mitglied der Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“ an der Eroberung des Gouverneurspalasts in der syrischen Provinzhauptstadt Raqqa und an der damit einhergehenden Gefangennahme von jedenfalls 40 im Gouverneurspalast befindlichen Personen, darunter der Gouverneur und der Parteileiter. Jedenfalls 19 Gefangene wurden im weiteren Verlauf durch einen Scharia-Richter zum Tode verurteilt und auf einer bei Tabka gelegenen Mülldeponie getötet. Der Angeklagte A.1 hatte als Anführer seiner Gruppierung entschieden, dass jedenfalls neun der seiner Vereinigung zugeteilten Gefangenen einem Scharia-Richter vorgeführt werden, damit dieser über das weitere Schicksal der Gefangenen entscheidet. Der Anführer einer anderen Gruppierung hatte sich ebenfalls entschieden, denselben Scharia-Richter über die seiner Gruppierung zugeteilten jedenfalls zehn Gefangenen urteilen zu lassen. Der Angeklagte A.1 war persönlich auf der Mülldeponie anwesend, als der Scharia-Richter gegen die insgesamt jedenfalls 19 Gefangenen das Todesurteil verkündete und es sogleich vollstrecken ließ. Der Angeklagte A.1 selbst tötete jedenfalls zwei Gefangene eigenhändig.
Im November 2013 unterstellte der Angeklagte A.1 mit Wissen und Billigung auch der Angeklagten A.2 und A.3 seine Gruppierung der „Jabhat al-Nusra“. Er fuhr mit den Angeklagten A.2 und A.3 sowie weiteren Mitgliedern nach Mahin, einer Kleinstadt in der syrischen Provinz „Homs“, um sich an der Eroberung des zweitgrößten Munitionsdepots des syrischen Regimes zu beteiligen. Als sie dort eintrafen, waren die Regimekräfte bereits geschlagen, so dass sich die Angeklagten lediglich am Abtransport der erbeuteten Waffen und Munition beteiligten. Der Angeklagte A.2 erhielt 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste.
Der Angeklagte A.1 wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, wegen der Gründung von in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, wegen zweier Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und wegen Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in 17 tateinheitlichen Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 17 tateinheitlichen Fällen und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Von dem weiteren Vorwurf, durch den Wurf einer Handgranate Angehörige des syrischen Militärs getötet zu haben, wurde der Angeklagte A.1 freigesprochen, weil ein Tatnachweis nicht zu führen war.
Der Angeklagte A.2, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wurde wegen zweier Fälle der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte A.3 wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf, an den Gefangennahmen anlässlich der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der späteren Tötung von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein, wurde der Angeklagte A.3 freigesprochen, weil ein Tatnachweis nicht zu führen war.
Der Angeklagte H. wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und mit Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und dem Generalbundesanwalt beim BGH steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen. (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2020 – 5 – 2 StE 5/17-4)
Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 13.01.2020
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