LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines Arbeitnehmers der Daimler AG wegen verbaler Beleidigungen und fremdenfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

Das LAG hat die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger war seit 1983 bei der Daimler AG zuletzt als Anlagenwart tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 04.06.2018 und hilfsweise nochmals am 05.06.2018 jeweils fristlos, hilfsweise zum 31.12.2018 mit der Begründung, der Kläger habe einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens mehrfach massiv verbal beleidigt (u. a. „Ziegenficker“, „Dreckstürkenpack“) und ihm über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg WhatsApp-Nachrichten mit fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten übersandt.

Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, wogegen sich der Kläger mit seiner Berufung wendet.

Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zum BAG nicht zugelassen. Es ist auf Grundlage der vom ArbG nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass die erwiesenen Beleidigungen verbaler Natur einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellten, ebenso die Übersendung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten mit beleidigendem und bedrohlichem Charakter (u.a. Abbildung eines mit Reichsflagge und Hakenkreuz versehenen T-Shirts und dem Text: „Wenn dich diese Flagge stört, helfe ich dir beim Packen“; Abbildung eines sich zum Gebetsteppich neigenden Muslim mit dem Text: „Der neue Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000“; Videodatei einer mit der Aufschrift „88“ versehenen Torte, in deren Schnittfläche sodann ein Hakenkreuz erscheint). Der Kläger durfte auch nicht annehmen, dass diese Nachrichten nicht unerwünscht waren.

Angesichts der massiven Pflichtverletzungen war eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich. Auch im Rahmen der Interessenabwägung war das Arbeitgeberinteresse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz der langen Betriebszugehörigkeit, der Schwerbehinderung des Klägers und des Umstands, dass der Kläger zum 01.05.2021 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten wäre, höher zu gewichten als das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Medienmitteilung des LAG Baden-Württemberg v. 19.12.2019

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