In dem Strafverfahren gegen Fatema A wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. wurde das Urteil gesprochen. Der Staatsschutzsenat des OLG Dresden hat die Angeklagte wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. § 129a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die heute 37-jährige in einem Fall des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die ausländische terroristische Organisation „Islamischer Staat“ (IS) schuldig gemacht habe. Sie habe im Juli 2017 einen damals 17-jährigen, den gesondert verfolgten Abdullah A H H, der sich bereits intensiv mit dem IS befasst hatte, in seinen diesbezüglichen Bestregungen unterstützt.
Sowohl der Vorwurf des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren Fall als auch der Tatvorwurf der Unterstützung der Terrororganisation „Islamischer Staat“ durch die Organisation der Zuleitung von Geldbeträgen haben sich nach Auffassung des Senats nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Insoweit wurde die Angeklagte freigesprochen.
Gegen das Urteil kann Revision zum BGH eingelegt werden. (OLG Dresden, Urt. v. 12.09.2019 – 4 St 2/19)
Medieninformation des OLG Dresden Nr. 30 v. 12.09.2019
Kommentar verfassen