Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des OLG Frankfurt a.M. (OLG) hat den 32-jährigen Walid D. aus Kassel der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe, zu der er im Jahr 2015 vom LG Kassel verurteilt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In der an sieben Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte fasste im Herbst 2013 den Entschluss, nach Syrien zu reisen, um sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIS), die sich im Jahr 2014 in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte, als Kämpfer anzuschließen. Er reiste am 02.11.2013 mit dem Bus von Kassel aus in die an der türkisch-syrischen Grenze gelegene Stadt Reyhanli, von wo aus er sich von Schleppern nach Syrien in ein sog. Safehouse des „ISIS“ bringen ließ. In solchen „Safehouses“ überprüfte der „ISIS“ Neuankömmlinge auf ihre Zuverlässigkeit, insbesondere darauf, ob es sich bei ihnen um Spione von mit dem „ISIS“ verfeindeten Mächten handelte. Dabei mussten die an einer Aufnahme in den „ISIS“ Interessierten regelmäßig auch einen Gewährsmann benennen, der ihre Zuverlässigkeit bestätigte. In die Vereinigung wurden nur diejenigen aufgenommen, die diese Prüfung beanstandungsfrei absolviert hatten. Da der Angeklagte keinen Gewährsmann für seine Zuverlässigkeit hatte, dauerte die Überprüfung länger als von ihm erwartet. Der Angeklagte hielt sich weiter im „Safehouse“ auf und wartete, wobei er nach wie vor bereit war, sich der „ISIS“ als Kämpfer anzuschließen. Dies erklärte er bei einer Registrierung durch den „ISIS“ auch ausdrücklich. Nachdem es ihm Ende November 2013 auf seine Bitte hin gestattet worden war, bei seiner Familie in Kassel anzurufen, und er dabei erfahren hatte, dass sein Vater am 25.11.2013 verstorben war, bat der Angeklagte darum, das „Safehouse“ verlassen und nach Kassel zurückreisen zu dürfen. Dies wurde ihm erlaubt und ermöglicht. Er reiste sodann über Adana nach Istanbul und flog von dort aus am 02.12.2013 nach Frankfurt a.M.
Der Senat hat dieses Verhalten des Angeklagten als Unterstützung des „ISIS“ gewertet, weil schon der Umstand, dass sich der Angeklagte in der Bereitschaft, sich an den bewaffneten Kämpfen des „ISIS“ zu beteiligen, bei der Vereinigung aufhielt, für diese objektiv nützlich war. Für diese Tat hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.
Da der Angeklagte im März 2015 vom LG Kassel wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Waffendelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war und diese Strafe einzubeziehen war, hat der Senatden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, seine Verteidiger und der Generalstaatsanwalt können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.09.2019 – 5-2 OJs 10/16 – 1/18)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 54 v. 18.09.2019
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