Das Islamische Grundgesetz

Waqar TariqVon Waqar Tariq, Frankfurt a.M.

Vor dem Hintergrund der Frage nach der Vereinbarkeit von islamischen Werten und Werten des Grundgesetzes parallelisiert der folgende Beitrag Artikel des Grundgesetzes mit Versen des Korans und Stellen aus dem Hadith, den beiden wichtigsten Rechtsquellen des Islams. Dabei geht es weniger um die Darbietung einer bestimmten juristischen oder theologischen Interpretation der Normen, sondern um das Angebot, die Originalquellen – wenn auch in Übersetzung – einzusehen und sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen.

I. Text

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG (Menschenwürde)

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

„Nun haben Wir fürwahr den Kindern Adams Würde verliehen … und sie weit über das meiste Unserer Schöpfung begünstigt.“ (Koran, 17:70; vgl. auch: 2:34; 7:11; 38:72)

Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…“

„Haben Wir ihm nicht zwei Augen gegeben, und eine Zunge und ein Paar Lippen, und ihm die beiden Höhenwege (von Gut und Übel) gezeigt?“ (Koran, 90:8 ff.)

„Betrachte das menschliche Selbst und wie es in Übereinstimmung mit dem geformt ist, was es sein soll, und wie es erfüllt ist von moralischen Schwächen wie auch Bewußtsein von Gott! Einen glückseligen Zustand wird fürwahr erlangen, wer dieses (Selbst) an Reinheit wachsen läßt, und wahrhaft verloren ist, wer es (in Finsternis) vergräbt.“ (Koran, 91:7 ff.)

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

„Der Gesandte Gottes sagte bei der Abschiedspilgerfahrt: Fürwahr, ich gebe euch Kunde bezüglich des Gläubigen (muʾmin) – das ist derjenige, bei dem sich die Menschen hinsichtlich ihres Besitzes und ihres Lebens sicher fühlen, und der Muslim (muslim) ist derjenige, vor dessen Zunge und Hand die Menschen heil [unversehrt] sind, und der Kämpfer (muǧāhid) ist derjenige, der mit sich selbst kämpft (ǧāhada) um den Gehorsam gegenüber Gott, und der Auswanderer (muhāǧir) ist derjenige, der die Sünden und Fehltritte verlässt [meidet] (haǧara).“1

Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeine Gleichheit)

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

„O Menschheit! Seid euch eures Erhalters bewußt, der euch aus einer einzigen lebenden Wesenheit erschaffen hat und aus ihr Partnerwesen erschuf und aus den beiden eine Vielzahl von Männern und Frauen verbreitete. Und bleibt euch Gottes bewußt, in dessen Namen ihr (eure Rechte) voneinander verlangt, und dieser Verwandtschaftsbande.“ (Koran, 4:1)

„Siehe, Pharao erhöhte sich selbst im Land und teilte sein Volk in Kasten. Eine Gruppe von ihnen erachtete er für völlig niedrig; … denn, siehe, er war einer jener, die Verderbnis (auf Erden) verbreiten.“ (Koran, 28:4)

Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau)

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

„O Menschheit! Seid euch eures Erhalters bewußt, der euch aus einer einzigen lebenden Wesenheit erschaffen hat und aus ihr Partnerwesen erschuf und aus den beiden eine Vielzahl von Männern und Frauen verbreitete. Und bleibt euch Gottes bewußt, in dessen Namen ihr (eure Rechte) voneinander verlangt, und dieser Verwandtschaftsbande.“ (Koran, 4:1)

„Und also beantwortet ihr Erhalter ihr Gebet: ‚Ich werde nicht die Mühe irgendeines von euch aus der Sicht verlieren, der sich müht (auf Meinem Weg), sei es Mann oder Frau: jeder von euch ist ein Abkömmling des anderen.‘“ (Koran, 3:195; vgl. auch: 9:71)

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft)

„Niemand darf wegen … seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft … benachteiligt oder bevorzugt werden.“

„Vom Propheten, dass er sagte: Ein Araber ist nicht vorzüglicher als ein Nichtaraber, noch ein Nichtaraber vorzüglicher als ein Araber; ein Weißer ist nicht vorzüglicher als ein Schwarzer, noch ein Schwarzer vorzüglicher als ein Weißer, außer durch Frömmigkeit. Die Menschen sind von Adam, und Adam ist aus Erde.“2

„Und zu seinen Zeichen gehört die Erschaffung von Himmel und Erde und die Verschiedenartigkeit eurer Sprachen und Farben (oder: Arten). Darin liegen Zeichen für die Wissenden.“ (Koran, 30:22)*

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit)

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„Es soll keinen Zwang geben in Sachen des Glaubens.“ (Koran, 2:256) „Sag: ‚O ihr, die ihr die Wahrheit leugnet! Ich bete nicht das an, was ihr anbetet, und ihr betet auch nicht das an, was ich anbete. Und ich werde nicht das anbeten, was ihr (jemals) angebetet habt, und ihr werdet auch nicht (jemals) das anbeten, was ich anbete. Für euch euer Moralgesetz, und für mich meines!‘“ (Koran, 109:1 ff.)

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

„Denn wenn Gott die Leute nicht befähigt hätte, sich gegeneinander zu verteidigen, wären (alle) Klöster und Kirchen und Synagogen und Moscheen – in denen (allen) Gottes Name reichlich lobgepriesen wird – sicherlich (bereits) zerstört worden.“ (Koran, 22:40)

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG (kollektive Meinungs- und Versammlungsfreiheit)

„Jeder hat das Recht, seine Meinung … frei zu äußern und zu verbreiten…“ „Alle Deutschen haben das Recht, sich … friedlich … zu versammeln.“

„Der Prophet sagte: Zum größten Dschihad gehört ein Wort der Gerechtigkeit vor einer ungerechten Regierung (oder: vor einem ungerechten Herrscher).“3

„… und dann sagten Wir zu den Engeln: ‚Werft euch nieder vor Adam!‘ – woraufhin sie sich (alle) niederwarfen außer Iblis: er war nicht unter jenen, die sich niederwarfen. (Und Gott) sagte: ‚Was hat dich davon abgehalten, dich niederzuwerfen, als Ich es dir befahl?‘ (Iblis) antwortete: ‚Ich bin besser als er: Du hast mich aus Feuer erschaffen, während Du ihn aus Ton erschaffen hast.‘“ (Koran, 7:11 f.) (Anm. d. Verf.: Die Stelle wird hier angeführt, um zu zeigen, dass sogar Satan während der Schöpfung des Menschen Meinungsfreiheit gewährt wird.)

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen)

„Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

„Lies im Namen deines Erhalters, der erschaffen hat – den Menschen erschaffen hat aus einer Keimzelle! Lies – denn dein Erhalter ist der Huldreichste, der (den Menschen) den Gebrauch der Schreibfeder gelehrt hat – den Menschen gelehrt hat, was er nicht wußte!“ (Koran, 96:1 ff.; vgl. auch: 2:159; 2:174)

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG (Wissenschaftsfreiheit)

„… Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

„Wahrlich, die schlimmsten aller Geschöpfe in der Sicht Gottes sind jene Tauben, jene Stummen, die ihren Verstand nicht gebrauchen.“ (Koran, 8:22)

„Wahrlich, in der Schöpfung der Himmel und der Erde und in der Aufeinanderfolge von Nacht und Tag sind fürwahr Botschaften für alle, die mit Einsicht versehen sind, (und) die … (also) nachdenken über die Schöpfung der Himmel und der Erde: ‚O unser Erhalter! Du hast nicht (irgend etwas von) diesem ohne Sinn und Zweck erschaffen.‘“ (Koran, 3:190 f.).

„Sie kennen nur die äußerliche Oberfläche dieses weltlichen Lebens, während sie der letzten Dinge völlig ungewahr sind. Haben sie niemals gelernt, für sich selbst zu denken? Gott hat nicht die Himmel und die Erde und alles, was zwischen ihnen ist, ohne (eine innere) Wahrheit erschaffen…“ (Koran, 30:7 f.)

Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie)

„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze…“

„Und unter Seinen Wundern ist dies: Er erschafft für euch Partnerwesen aus eurer eigenen Art, auf daß ihr ihnen zuneigen möget, und Er ruft Liebe und Zärtlichkeit zwischen euch hervor: hierin, siehe, sind fürwahr Botschaften für Leute, die denken!“ (Koran, 30:21)

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht und -pflicht)

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

„Und die (geschiedenen) Mütter dürfen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen, wenn sie die Stillperiode vollenden wollen; und es obliegt dem, der das Kind gezeugt hat, auf faire Weise für ihren Unterhalt und Kleidung zu sorgen. Kein Mensch wird mit mehr belastet, als er gut zu tragen vermag: weder soll eine Mutter wegen ihres Kindes leiden müssen, noch wegen seines Kindes derjenige, der es gezeugt hat. Und dieselbe Pflicht obliegt dem Erben (des Vaters). Und wenn beide (Eltern) in gegenseitigem Einvernehmen und gemeinsamer Beratung entscheiden, (Mutter und Kind) zu trennen, werden sie (dadurch) keine Sünde auf sich laden; und wenn ihr entscheidet, eure Kinder Pflegemüttern anzuvertrauen, werdet ihr keine Sünde auf euch laden, vorausgesetzt, ihr gewährleistet auf faire Weise die Sicherheit des Kindes, das ihr aushändigt. Aber bleibt euch Gottes bewußt und wißt, daß Gott alles sieht, was ihr tut.“ (Koran, 2:233)

„Der Gesandte Gottes sagte: Es genügt dem Menschen an Sünde, dass er diejenigen vernachlässigt, die er ernährt.“4

Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz)

„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“

„Und (Gott sagt:) ‚Wir haben dem Menschen Güte gegen seine Eltern aufgetragen: seine Mutter trug ihn, indem sie Anstrengung über Anstrengung ertrug, und seine völlige Abhängigkeit von ihr dauerte zwei Jahre: (darum, o Mensch,) sei Mir und deinen Eltern dankbar…“ (Koran, 31:14)

Art. 11 Abs. 1 GG (Niederlassungsfreiheit)

„Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“

„Und die Erde haben wir (wie einen Teppich) ausgebreitet. Wie trefflich haben wir (sie) geebnet!“ (Koran, 51:48)* „Er ist es, der euch die Erde zu einer Wiege für euch gemacht hat und euch darauf Wege (des Lebensunterhalts) bereitet hat, auf daß ihr dem rechten Pfad folgen möget.“ (Koran, 43:10) „Er ist es, der die Erde gemacht hat, (daß) leicht darauf zu leben (ist): geht denn umher in all ihren Regionen und nehmt zu euch von der Versorgung, die Er bereitet hat…“ (Koran, 67:15)

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufsfreiheit)

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

„… geht eurer Wege (wörtlich: breitet euch im Land aus) und strebt danach, daß Gott euch Gunst erweist (indem ihr eurem Erwerb nachgeht)!“ (Koran, 62:10)*

„Verschlingt nicht unrechtmäßig einer des anderen Besitztümer – nicht einmal durch Handel auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens…!“ (Koran, 4:29) „Darum begehrt nicht die Wohltaten, die Gott einigen von euch reichlicher erteilt hat als anderen. Die Männer sollen einen Nutzen haben von dem, was sie verdienen, und die Frauen sollen einen Nutzen haben von dem, was sie verdienen. Bittet deshalb Gott aus Seiner Huld (euch zu geben): siehe, Gott hat fürwahr volles Wissen von allem.“ (Koran, 4:32)

Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)

„Die Wohnung ist unverletzlich.“

„O ihr, die ihr Glauben erlangt habt! Betretet nicht andere Häuser außer euren eigenen, es sei denn, ihr habt Erlaubnis erhalten und ihre Bewohner begrüßt. Dies ist (euch) zu eurem eigenen Wohl (geboten), auf daß ihr (eure gegenseitigen Rechte) im Gedächtnis behalten möget. Darum, (selbst) wenn ihr niemanden innerhalb (des Hauses) findet, betretet es nicht, bis euch Erlaubnis gegeben wird; und wenn euch gesagt wird: ‚Kehrt um‘, dann kehrt um. Dies wird für eure Reinheit am förderlichsten sein; und Gott hat volles Wissen von allem, was ihr tut.“ (Koran, 24:27 f.)

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG (Eigentum und Erbrecht; Sozialpflichtigkeit des Eigentums)

„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet… Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

„Ihr werdet ganz gewiß an euren Besitztümern und an eurer Person geprüft werden…“ (Koran, 3:186.) „… wahrhaft fromm ist, wer … sein Vermögen ausgibt – wie sehr er selbst es auch wertschätzen mag – für seine nahen Verwandten und die Waisen und die Bedürftigen und den Reisenden und die Bettler und für das Befreien von Menschen aus Knechtshaft und beständig das Gebet verrichtet und die reinigenden Abgaben entrichtet…“ (Koran, 2:177)

„Und einem jeden haben Wir Erben bestimmt für das, was er hinterlassen mag: Eltern und nahe Verwandte und jene, denen ihr die Ehe versprochen habt: gebt ihnen deshalb ihren Anteil.“ (Koran, 4:33)

Art. 16a Abs. 1 GG (Asylrecht)

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

„Und denen, die um Gottes willen ausgewandert sind, nachdem ihnen Unrecht geschehen ist, werden wir im diesseitigen (Leben) bestimmt zu einem guten Einstand (in ihrer neuen Heimat?) verhelfen (wörtlich: diejenigen, die … ausgewandert sind, … werden wir … in etwas Gutes einweisen).“ (Koran, 16:41)*

„Und diejenigen, die Glauben erlangt haben und den Bereich des Übels verlassen haben und sich hart anstrengen für Gottes Sache, wie auch jene, die (ihnen) Zuflucht geben und beistehen – es sind sie, sie, die wahrhaft Gläubige sind! Vergebung der Sünden erwartet sie und eine höchst vortreffliche Versorgung.“ (Koran, 8:74; vgl. auch: 9:100; 9:6)

II. Apparat

An erster Stelle sind jeweils die Artikel des Grundgesetzes wiedergegeben; sie sind kursiv dargestellt.

Die Angabe der koranischen Nachweise erfolgt folgendermaßen: (Koran, Surennummer:Versnummer).

Die Zitate der Hadith-Sammlungen entstammen den unten angegebenen vier Werken, die durch hochgestellte Ziffern im Text bezeichnet werden.

1. Koranübersetzungen

Bei den Übersetzungen des Korans handelt es sich grundsätzlich um die von Muhammad Asad, es sei denn, es wird auf die von Rudi Paret speziell hingewiesen (*).

Muhammad Asad, Die Botschaft des Koran – Übersetzung und Kommentar, 2. Aufl. Ostfildern: Patmos, 2011. (Aus dem Englischen übersetzt von Ahmad von Denffer und Yusuf Kuhn.)

Rudi Paret, Der Koran – Übersetzung, 2. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer, 1979. (Online verfügbar unter Corpus Coranicum).

2. Hadith-Sammlungen

1 Musnad Aḥmad ibn anbal, Band 6, S. 21. Kairo, 1885. Vgl. auch: Sunan an-Nasāʾī, Thesaurus Islamicus Foundation, Band 2, S. 809 f. Liechtenstein, 2000. Hadith-Nr. 5012 (= kitāb al-īmān wa-šarāʾiʿih, bāb 8).

2 Ṣadr ad-Dīn ʿAlī ibn Muḥammad ibn Abī l-ʿIzz al-Ḥanafī, Šarḥ aṭ-Ṭaḥāwiyya fī l-ʿaqīda as-salafiyya, hrsg. v. Aḥmad [ibn] ʿAlī, Dār al-ḥadīth, S. 286. Kairo, 2005. Vgl. auch: Musnad Aḥmad ibn anbal, Band 5, S. 411.

3 Sunan at-Tirmidhī, Thesaurus Islamicus Foundation, Band 2, S. 560. Liechtenstein, 2000. Hadith-Nr. 2329 (= kitāb al-fitan, bāb 13).

4 Sunan Abī Dāwūd, Thesaurus Islamicus Foundation, Band 1, S. 290 f. Liechtenstein, 2000. Hadith-Nr. 1694 (= kitāb az-zakāh, bāb 46).

Anmerkung der Redaktion

Waqar Tariq ist Rechtsreferendar am LG Darmstadt. Er dankt Andreas Ismail Mohr, M.A., für Hilfe bei der Recherche und der Übersetzung der Hadith-Stellen.

3 Antworten to “Das Islamische Grundgesetz”

  1. Islam und Europa – Ein Kampf der Kulturen? | Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ] Says:

    […] dieser Stelle ist auf einen vor einiger Zeit hier publizierten Beitrag von Waqar Tariq hinzuweisen, der unter dem auf den ersten Blick provokaten Titel „Das islamische Grundgesetz“ […]

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  2. Dr. Gerhard Giesemann Says:

    „Niemand darf gegen sein Gewissen am Dienst an der Waffe gezwungen werden“. Wo ist die Entsprechung im Koran zu finden?

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