Die 5. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt a.M., mit der die Versammlung zum Zweiten Islamischen Friedenskongress am Samstag, den 08.09.2013, auf der auch der als Salafist bekannte Redner Pierre Vogel sprechen soll, zunächst verboten worden war, wiederhergestellt. Damit darf die angemeldete Versammlung zunächst auf dem Roßmarkt ohne Auflagen stattfinden.
Die Stadt Frankfurt hatte in ihrer Verbotsverfügung ausgeführt, dass die angemeldete Veranstaltung eine salafistische Versammlung sei. Bei dem Salafismus handele es sich um eine extremistische Ideologie innerhalb des Islamismus, dessen Ziel letztendlich die Einführung und Durchführung des islamischen Rechts sei. Die salafistische Ideologie sei als verfassungsfeindlich einzustufen. Sie führe zu einer Benachteiligung von Frauen, Homosexuellen und Andersgläubigen und zur Außerkraftsetzung der grundlegenden Menschenrechte. Bei der Durchführung der geplanten Versammlung müsse davon ausgegangen werden, dass es zweifelsfrei zu verfassungsfreundlichen Äußerungen in Form von Werbung für den radikalen Salafismus kommen werde. Ein Teil der Salafisten sei auch davon überzeugt, dass die Errichtung eines islamischen Gottesstaates im Sinne ihrer Ideologie nur durch den bewaffneten Kampf und damit die Einsetzung von Gewalt durchführbar sei. Deshalb müsse die Versammlung verboten werden.
Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbotsverfügung wohl offensichtlich rechtswidrig sei. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, die durch Art. 8 GG geschützt wird, dürfe ein Versammlungsverbot nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter und nur als ultima ratio, soweit mildere Mittel nicht geben seien, in Betracht kommen. Darüber hinaus dürfe ein Verbot nur dann erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit hinreichender Sicherheit zu befürchten sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die Verbotsverfügung habe sich nur auf allgemeine Erkenntnisse über den Salafismus und salafistische Ziele gestützt. Konkrete und überprüfbare Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdungslage durch die geplante Veranstaltung seien nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht erkennbar.
Das Gericht weist weiterhin darauf hin, dass sich bei einer Änderung der Sachlage bzw. der Frage der Einschätzung der unmittelbaren Gefahr im Sinn des VersG im Laufe der Veranstaltung weitere Eingriffsmöglichkeiten für die Polizei bzw. die Antragsgegnerin aus dem VersG ergeben könnten. Diese Maßnahmen müssten dann aber aktuell vor Ort getroffen werden. Sie könnten nicht schon vorab zu einem grundsätzlichen Verbot der Versammlung führen.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde erhoben werden, über die der HessVGH entscheidet. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.09.2013 – 5 L 3277/13.F)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 15 v. 04.09.2013
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