Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg/Stuttgart
Alle halten, bevor sie weiterlesen, ihr Smartphone und Tablet bitte im Querformat und verwenden für ihren Laptop- und Desktop-Bildschirm die größtmögliche Auflösung. Fertig?
Dieses Gesetzesungetüm ist mir kürzlich begegnet, und dessen Abkürzung weckte noch mehr Glücksgefühle in mir:
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Jetzt darf geraten werden. Fortsetzung folgt.
Anmerkung der Redaktion
Dr. Georg Neureither ist Lektor und Redakteur im Richard Boorberg Verlag, Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg und Gründer des Blogs „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]„.
März 2, 2013 um 19:53
Nicht ganz. Sie lachten, als der zuständige Minister das Gesetz einbrachte und im Landtag vorstellte. Aber auch im anderen Falle sähe ich es nicht so eng … es gibt bisweilen Situationen, die (trotz ihrer Ernsthaftigkeit) die Grenzen zur Realsatire überschreiten. Ein Klassiker ist dieser hier: http://www.youtube.com/watch?v=EGAEHoMMJgc
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März 5, 2013 um 19:01
Ziemlich bedenklich finde ich: „Herr Nationalrat, ich bitte Sie um Verzeihung, wenn ich zwischen drin einfach nicht, nicht verstanden habe, was ich Ihnen vorlas.“
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März 2, 2013 um 07:54
Großartig! Aber falsch. Was mich interessiert: Welche Suchbegriffe haben Sie bei Google eingegeben?
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März 2, 2013 um 09:01
«Gesetzesname mit 64 Buchstaben» war der Suchtext. Zu dem „Rindfleischgesetz“ gibt es einen Wikipedia-Eintrag: Die Abgeordneten sollen in Gelächter ausgebrochen sein, als das Gesetz eingebracht und der Name verlesen wurde.
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März 2, 2013 um 10:24
Verstehe ich das richtig: Die Abgeordneten lachen über das, was sie selbst beschließen?
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März 1, 2013 um 23:44
Zugegeben – ich habe gegooglet. Fündig bin ich dennoch nicht geworden. Dafür kann ich zwei Begriffe ähnlichen Kalibers beisteuern: „Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz (RflEttÜAÜG)“ sowie „Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung – GrundVZÜV“. Auf die Auflösung des Rätsels bin ich gespannt.
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