VG Minden: Vorläufiger Rechtsschutzantrag der Bürgerbewegung Pro NRW gegen versammlungsrechtliche Auflage hat Erfolg

Die 11. Kammer des VG Minden hat einem Antrag der Bürgerbewegung Pro NRW auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums Bielefeld stattgegeben. Mit diesem Bescheid hatte das Polizeipräsidium untersagt, bei einer Versammlung von Pro NRW in Bielefeld „jegliche Art von Mohammed-Karikaturen zu zeigen“.

Nach Auffassung der Kammer lagen – unter Beachtung der hohen Anforderungen, die das BVerfG an versammlungsrechtliche Auflagen stellt – nicht genügend erkennbare Umstände dafür vor, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen dieser Karikaturen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre. Zwar gab es bei zwei entsprechenden Veranstaltungen in Solingen und Bonn gewalttätige Ausschreitungen, jedoch gab es nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen zahlreiche andere derartige Veranstaltungen, bei denen es nicht zu Ausschreitungen gekommen ist.

Bei ihrer Entscheidung hatte die Kammer zu Inhalt und Aussagegehalt der umstrittenen Karikaturen keine Stellung zu nehmen. (VG Minden, Beschl. v. 07.05.2012 – 11 L 302/12)

Pressemitteilung des VG Minden v. 07.05.2012

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