Die Antragsteller wenden sich gegen drei der insgesamt 16 Auflagen, die die Polizeidirektion Hannover im Anschluss an den Beschluss des Gerichts vom 13.11.2014 verfügt hat, nämlich das Gebot der Vorlage eines Ablaufplanes, das Verbot, Embleme oder Tätowierungen mit Bildern von Totenköpfen sichtbar zu tragen, und das Verbot des Auftritts der Band „Kategorie C – Hungrige Wölfe“. Für diese Auflagen gebe es im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) keine hinreichende Rechtsgrundlage. Den Rest des Beitrags lesen




