Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als disziplinarische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Das hat der 4. Senat des VGH Baden-Württemberg mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 18. 12.2012 entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des VG Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gehaltskürzung abgelehnt hatte. Den Rest des Beitrags lesen »




