Das VG Osnabrück hat die Klage des Stiftes Börstel, das sich gegen eine aufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten, des Präsidenten der Klosterkammer, gewendet hat, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Die dem Verfahren beigeladene 88-jährige Altäbtissin habe einen Anspruch auf (Weiter-)Zahlung der Altäbtissinnenbezüge aus der Satzung des Stiftes. Nach umfangreicher Auslegung dieser Satzung ist das Gericht zu der Auffassung gekommen, der Altäbtissin seien unabhängig von ihrer Bedürftigkeit die Bezüge zu zahlen. Das Stift Börstel stand auf dem Standpunkt, der Altäbtissin keine Bezüge zahlen zu müssen, da sie unabhängig von den Bezügen des Stiftes über ein Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze verfüge. Den Rest des Beitrags lesen »




