Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren entschieden.
Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertragen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die „rund um die Uhr“ („24/7“) geöffnet sind. Um Störungen der (grundgesetzlich besonders geschützten) Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.
Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u.Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.
Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 05.00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten/Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab. Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag [22 N 26.774]) vorbehalten. (BayVGH, Beschl. v. 07.08.2026 – 22 NE 26.773).
Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft:
In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschluss-Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr vor. Darüber hat das VG Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rahmen von drei Eilbeschlüssen vom 22.07.2026 (RO 4 S 26.1264) und 24.07.2026 (RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Dagegen sind seit 06.08.2026 drei Beschwerden beim BayVGH anhängig (22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565 und 22 CS 26.1566). Wann über diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das VG München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt („Univiertel“). Weitere Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern gegen Gaststätten/Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht.
Pressemitteilung des BayVGH v. 12.08.2026





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