Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort (BT-Dr 21/7202) zu Haushaltsmitteln für „Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft oder mit kirchlicher Nähe“ darauf, dass dieser Kreis zu unbestimmt sei und nicht hinreichend eingegrenzt werden könne. Auswertbare Informationen hierzu lägen der Bundesregierung daher nicht vor.
Sie stellt jedoch in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Dr 21/6849) fest, dass Kirchen, kirchliche Träger, kirchennahe Einrichtungen sowie sonstige religiös oder weltanschaulich geprägte Einrichtungen im Sinne der Fragestellung nicht institutionell durch den Bund gefördert werden. Außerhalb der Regelungen zu den §§ 23 und 44 BHO (Zuwendungen) erfolge keine Kostenübernahme des Bundes an kirchliche oder kirchennahe Einrichtungen.
Im Übrigen verweist sie auf den unzumutbaren Aufwand, der mit der Ermittlung der erbetenen Angaben verbunden wäre. Das BVerfG habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe, heißt es dazu.
heute im bundestag Nr. 603 v. 24.07.2026





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