Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH hat über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen ein Urteil des LG Hamburg entschieden. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit ihren Revisionen eine weitergehende Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution (§ 232a StGB) erstrebt.
Nach den Feststellungen des LG vermittelte der Angeklagte seinen zum Tatzeitpunkt minderjährigen Sohn, den Nebenkläger, einem gesondert verfolgten Pastor für entgeltliche sexuelle Handlungen. Der Angeklagte bahnte den Kontakt an, arrangierte ein Treffen und brachte den Nebenkläger in das Pfarrhaus. Bei den sexuellen Handlungen war der Angeklagte in unmittelbarer Nähe. Er erhielt für die Vermittlung und die Unterstützung bei der Durchführung des Treffens vom gesondert Verfolgten eine Bezahlung. Das LG hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte seinen Sohn zur Aufnahme der Prostitution veranlasste, weil es nicht hat ausschließen können, dass dieser sich bereits zuvor hierzu entschlossen hatte.
Die Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten in der Beweiswürdigung ergeben. Es wird nun eine andere Strafkammer des LG erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte seinen Sohn zur Prostitution veranlasst hat. Der Angeklagte hat die Revision gegen seine Verurteilung zurückgenommen. (BGH, Urt. v. 18.06.2026 – 5 StR 691/25)
Pressemitteilung des BGH Nr. 112 v. 18.06.2026





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