Der u.a. für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund € 35.000,– Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte „Richter-Fenster“ abgebildet ist.
Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem LG Köln und dem OLG Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe. Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Das LG Köln hatte die Agentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund € 100.000,– verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das OLG Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schadensersatzanspruch auf rund € 35.000,– reduziert hat. Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim BGH einzulegen ist. (OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025 – 6 U 61/24)
Pressemitteilung des OLG Köln v. 30.05.2025





6. Juni 2025 um 20:15
[…] Köln zu seinem Urteil (6 U 61/24 vom 23. Mai 2025) mitteilt. (Aufmerksam auf das Urteil wurde ich durch das hervorragende Blog Religion-Weltanschauung-Recht von Georg […]
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9. Juni 2025 um 09:18
Danke für die Blumen!
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