Bundestag: AfD-Antrag zu Schächtungsverbot ohne Mehrheit

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Tierschutz stärken – § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes streichen“ (BTDr 20/5365) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der CDU/CSU-Fraktion sowie der Fraktion „Die Linke“ abgelehnt. Die AfD-Fraktion hatte die ersatzlose Streichung jener Paragrafen gefordert, die Ausnahmen für eine betäubungslose Schlachtung von warmblütigen Tieren vorsehen.

Die AfD-Fraktion begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass mehrere EU-Länder sowie die Schweiz ein solches Verbot eingeführt hätten. Zudem verwies der AfD-Redner darauf, dass mit der Methode der Elektrokurzzeitbetäubung eine Möglichkeit zur Verfügung stehe, die sowohl den Belangen des Tierschutzes als auch der Religion gleichermaßen Rechnung trage. Außerdem wurde ein Urteil des EuGH angeführt, wonach Staaten auch bei rituellen Schlachtungen vorschreiben dürften, dass das Tier betäubt sein müsse.

In einer teilweise turbulenten Aussprache warfen die Redner der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und Die Linke der AfD-Fraktion vor, mit dem Antrag nicht den Tierschutz im Blick zu haben, sondern antisemitische und antimuslimische Ressentiments zu schüren.

Die Vertreterin von Bündnis 90/Die Grünen kritisierte, der Tierschutz diene der AfD-Fraktion als Feigenblatt, um antimuslimische und antijüdische Hetze zu betreiben. Entlarvend sei, dass die AfD bei Tierschutz-Themen wie der Massentierhaltung und der Verbesserung des Tierwohls gegen sämtliche Vorschläge stimme. Die AfD suggeriere mit dem Antrag, dass Tierquälerei eine Eigenschaft sei, die vor allem bei Menschen im globalen Süden vorkomme, doch alle Zahlen machten deutlich, dass der Fleischkonsum im globalen Norden deutlich höher sei als in anderen Regionen. Das EuGH-Urteil, das sich die AfD im Antrag zu eigen mache, kritisiere nicht das Schächtungsverfahren in Deutschland, das Gegenteil sei der Fall, der EuGH mache deutlich, dass es für jede betäubungslose Schlachtung hierzulande eine Ausnahmegenehmigung brauche. Das Gericht habe bestätigt, dass das, was praktiziert werde, richtig sei.

Die Abgeordneten der FDP-Fraktion betonten, es sei unmöglich, sich einem Antrag anzuschließen, mit dem die Religionsfreiheit von Muslimen und von Juden eingeschränkt werden solle. Schächten sei in Deutschland bereits heute nur mit Genehmigungen möglich.

Auch aus der SPD-Fraktion kam Ablehnung. Der Tierschutz werde dazu gebraucht, damit die AfD-Fraktion ihre Anti-Haltung ausstellen könne. Der EuGH habe den Ländern einen gewissen Spielraum in der Umsetzung der Schlacht-Regeln eingeräumt. In Deutschland müsse auf Grund der Vergangenheit jedoch zwischen dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem Staatsziel des Tierschutzes anders abgewogen werden als in anderen Ländern.

Die CDU/CSU-Fraktion verwies darauf, dass es im Antrag um die Abwägung von Rechtsgütern gehe. Auf der einen Seite stehe das Staatsziel des Tierschutzes, auf der anderen Seite das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Dazu gebe es Urteile vom BVerfG, auf das Urteil des EuGH sei bereits verwiesen worden. Es sei bezeichnend, dass der erste Antrag der AfD zum Thema „Tierschutz“ sich ausschließlich gegen Religionsgemeinschaften richte. Für die CDU/CSU-Fraktion stelle der Antrag eine bewusste Provokation gegenüber Religionsgemeinschaften dar und könne deshalb nur abgelehnt werden.

Die Fraktion „Die Linke“ schloss sich den Vorrednern an, die Abgeordnete machte deutlich, dass ihre Fraktion Antisemitismus und antimuslimische Bestrebungen ablehne. Zudem wies die Abgeordnete darauf hin, dass das Schächten kein Massenphänomen darstelle und solche Eingriffe einer Genehmigung bedürfen. Bei einer möglichen Änderung des Tierschutzgesetzes sollten Gespräche mit allen Religionsgemeinschaften geführt werden, dafür gebe es derzeit allerdings keine Planungen.

heute im bundestag Nr. 97 v. 08.02.2023

Hinterlasse einen Kommentar