LSG Berlin-Brandenburg: Reformationstag in Brandenburg, Frauentag in Berlin: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist bei Feiertagen auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des SG Berlin Berufung vor dem LSG in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 09.03.2021 ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein.

Der 8. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Der 16. Senat des LSG hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das LSG in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 8. März, anders als im Land Berlin, kein gesetzlicher Feiertag, so dass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 09.03.2021 eingegangene Berufungsbegründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung des 16. Senats verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31.10.2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 01.11.2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31. Oktober in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger kann bei dem BSG die Zulassung der Revision beantragen. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2022 – L 16 KR 156/20)

Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2022

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