Das OLG Düsseldorf hat zwei Angeklagte verurteilt, einen wegen Kriegsverbrechens gegen eine Person durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, den anderen wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord und mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen erschossen im Juli 2012 Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ einen gefangen genommenen Offizier der syrischen Armee. Der eine, selbst der Jabhat al-Nusra zugehörige Angeklagte wirkte daran mit, indem er den Gefangenen auf dem Weg zum Hinrichtungsort bewachte. Der andere Angeklagte erstellte als örtlicher Medienaktivist ein Propagandavideo der Exekution und bestärkte durch die Aufnahme sowie seine zeitgleichen, verherrlichenden Kommentare die Kämpfer in ihrem Tatentschluss.
Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revisionen der Angeklagten weitestgehend verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils ganz überwiegend keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Verfahrensbeanstandung eines Angeklagten ohne Erfolg geblieben, ihm sei vor Vernehmungen als Beschuldigter kein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt worden. Dies hat der BGH unter näherer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Regelungsgefüge zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Einzelnen ausgeführt. Er hat lediglich die den Angeklagten betreffende Einziehung einer Festplatte aus Rechtsgründen entfallen lassen. Das Urteil ist unter Berücksichtigung dieser Änderung damit insgesamt rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 05.04.2022 – 3 StR 16/22)
Pressemitteilung des BGH Nr. 65 v. 25.05.2022
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