Mit einem Eilverfahren wandten sich eine Gewerkschaft und eine kirchliche Arbeitnehmerorganisation gemeinsam gegen die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des Frühlingsmarktes am 24.04.2022 im Kerngebiet von Weilburg. Diese sonntägliche Öffnung wurde mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2022 festgelegt und am 19.03.2022 veröffentlicht. Die 5. Kammer des VG Wiesbaden wies den Eilantrag ab.
Der allein geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) könne dem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG sei die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
Die dreimonatige Frist sei zwar vorliegend zweifellos nicht gewahrt. Allerdings spreche zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller schon nicht zum Kreise derer gehörten, deren Interessen die Fristregelung zu dienen bestimmt sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die Frist dazu, eine bessere Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen zu ermöglichen.
Selbst wenn der Fristregelung zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Wirkung zukäme, wäre dies nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) unbeachtlich, denn offensichtlich habe die verspätete Bekanntmachung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auch stelle die verspätete Bekanntmachung keinen absoluten Verfahrensfehler dar. (VG Wiesbaden, Beschl. v. 13.04.2022 – 5 L 382/22.WI)
Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 2 v. 20.04.2022
25. April 2022 um 11:39
[…] am Sonntag, dem 24.04.2022, anlässlich der Eröffnung des Frühlingsmarktes angeordnet hat. Zuvor hatte das VG Wiesbaden den Eilantrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde war […]
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