HessVGH: Kein verkaufsoffener Sonntag zum Frühlingsmarkt in Weilburg

Der HessVGH hat dem Eilantrag einer Gewerkschaft und einer kirchlichen Arbeitnehmerbewegung entsprochen, indem er die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage dieser Antragstellerinnen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg zur Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet am Sonntag, dem 24.04.2022, anlässlich der Eröffnung des Frühlingsmarktes angeordnet hat. Zuvor hatte das VG Wiesbaden den Eilantrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolgreich.

Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt, die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da ihre Bekanntgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müsse die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekanntgemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg vom 17.03.2022 sei jedoch erst in einer regionalen Tageszeitung vom 19.03.2022 erfolgt.

Die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist verletze subjektive Rechte der Antragstellerin zu 1 als Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG und der Antragstellerin zu 2 als kirchliche Arbeitnehmerorganisation aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie Art. 31 Satz 2 der Hessischen Verfassung. In der Begründung des Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes werde als Anlass für die Einführung der Drei-Monats-Frist die Ermöglichung einer besseren Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen erwähnt. Zweck der Neuregelung sei es, der späten Bekanntgabe von Freigabeentscheidungen und damit von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen „im allerletzten Moment“ entgegenzuwirken. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG handele es sich um eine essenzielle Verfahrensvorschrift, so dass deren Verletzung einen absoluten Aufhebungsgrund darstelle.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 21.04.2022 – 8 B 685/22)

Pressemitteilung des HesVGH Nr. 8 v. 22.04.2022

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