Das OLG Naumburg hat den Angeklagten Stephan B zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der 1. Staatsschutzsenat des OLG hat den Angeklagten wegen
- Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
- versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
- versuchten Mordes in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
- versuchten Mordes in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
- versuchten Mordes in 2 Fällen,
- versuchten Mordes in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung,
- besonders schwerer räuberischer Erpressung,
- fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen sowie
- Volksverhetzung in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
verurteilt.
Die Schuldsprüche lassen sich in der obigen Reihenfolge stichwortartig wie folgt zuordnen:
- Mord an Jana L und Kevin S, letzterer in Tateinheit mit versuchtem Mord an den Gästen und Bediensteten des Kiez-Döner,
- versuchter Mord an den Besuchern der Synagoge (51 Fälle),
- versuchter Mord an den Polizeibeamten (5 Fälle),
- versuchter Mord an zwei Passanten in der Schillerstraße (2 Fälle in Tateinheit),
- versuchter Mord an einem Autofahrer in der Humboldtstraße und einem Passanten in der Schillerstraße,
- versuchter Mord etc. an Frau Z und Herrn M in Wiedersdorf, jeweils verbunden mit deren Verletzung und dem Versuch, sie zur Herausgabe des Pkw zu zwingen,
- räuberische Erpressung des Taxis von den Brüdern W in Wiedersdorf,
- fahrlässige Körperverletzung etc. durch Verletzung des Passanten auf der Magdeburger Straße in Halle sowie
- volkverhetzende Äußerungen beim Eintreffen des Angeklagten in Halle.
(OLG Naumburg, Urt. v. 21.12.2020 – 1 St 1/20)
Pressemitteilung des OLG Naumburg Nr. 24 v. 21.12.2020
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