Das VG Hannover hat einem Eilantrag der Gewerkschaft Ver.di gegen die für Sonntag, den 06.09.2020 geplante Öffnung der Verkaufsstellen in der Hildesheimer Innenstadt stattgegeben, denn der „Sommertag in Hildesheim“ rechtfertigt nicht die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in der Hildesheimer Innenstadt.
Die von der Stadt Hildesheim am 03.09.2020 erteilte Ausnahmegenehmigung erwies sich nach summarischer Prüfung durch die 11. Kammer als voraussichtlich rechtswidrig. Die Kammer folgte der Rechtsprechung des BVerwG, nach welcher das verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonntagsschutzes einen über bloße Umsatzinteressen hinausgehenden Sachgrund erfordere. Bei anlassbezogenen Sonntagsöffnungen müsse deshalb die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung an sich – das öffentliche Bild des Sonntags prägen. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der „Sommertag in Hildesheim“ stelle keinen Anlass von ausreichender Bedeutung dar. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen sei auch nicht auf Grund der durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbußen des Einzelhandels gerechtfertigt.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum NdsOVG in Lüneburg zu. (VG Hannover, Beschl. v. 04.09.2020 – 11 B 4604/20)
Pressemitteilung des VG Hannover v. 04.09.2020
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